Rn. 176

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Fällt die Kaufpreisforderung des Veräußerers nachträglich aus und wird uneinbringlich, so stellt dies ein steuerliches Ereignis dar, welches zu einer entsprechenden Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung führt (BFH vom 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897); zum rückwirkenden Ereignis s Rn 256ff. Der BFH ist damit von seiner früheren Rspr, bei welcher der Ausfall der Kaufpreisforderung steuerlich irrelevant ist, abgerückt.

Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung findet hingegen nicht statt, wenn die Gegenleistung in Form der Abtretung einer Forderung besteht, welche nachträglich uneinbringlich wird. Hier kommt es nur auf den gemeinen Wert der Forderung/die Werthaltigkeit zum Zeitpunkt der Veräußerung an (BFH vom 06.12.2016, IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724).

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