Rn. 82

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Durch die Rspr des BFH ist geklärt, dass auch eine schuldrechtliche Call-Option auf den Erwerb einer Beteiligung eine Anwartschaft iSd § 17 Abs 1 S 3 EStG begründet, wenn und soweit sie die wirtschaftliche Verwertung des bei der KapGes eingetretenen Zuwachses an Vermögenssubstanz ermöglicht (BFH vom 19.12.2007, VIII R 14/06, BStBl II 2008, 475; H 17 Abs 2 EStH 2021 "Optionsrecht"). Dies ist zutreffend, da eine Kaufoption dem StPfl die Möglichkeit gibt, sich Wertsteigerungen ab Einräumung der Option zu verschaffen und diese ggf durch Veräußerung der Option zu realisieren. Dabei ist es nach dem Regelungszweck des § 17 EStG unerheblich, ob das Optionsrecht gegenüber der KapGes oder gegenüber einem Dritten besteht; der Optionsberechtigte kann sich in beiden Fällen den Vermögenszuwachs der Anteile verschaffen (Frotscher/Moritz/Strohm in Frotscher/Geurts, § 17 EStG Rz 52 (April 2021); aA Schweyer, BB 1999, 1732).

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