Tz. 2000

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Wegen ausgewählter Literaturhinweise s auch vor Tz 1050.

Die dt DBA sehen entspr der Verhandlungsgrundlage zum Abkommensrecht vom August 2013 idR die Freistellung unternehmerischer Eink iS des Art 7 OECD-MA sowohl für BetrSt-Gewinne als auch für Gewinne aus ausl Pers-Ges vor.

Nur ausnahmsweise im Verhältnis zu typischen St-Oasen oder Niedrig-St-Gebieten sehen einzelne DBA wie zB im Verhältnis zu den VAE eine St-Anrechnung vor. Da internationale St-Sparmodelle jedoch sehr häufig auf der Abschirmwirkung im Ausl errichteter St-Rechtsträger oder BetrSt sowie der St-Freistellung von ins Inl weitergeleiteten Eink beruhen, hat der dt Gesetzgeber für diese Hauptfälle vd Gegenstrategien entwickelt. Eine Begünstigung ist nur dann erreichbar, wenn

  • kein Aktivitätsvorbehalt (s Tz 2005ff) vorliegt
  • keine Rückfallklausel (subject-to-tax-Klausel) (s Tz 2027ff) sowie
  • keine Remittance-Klausel (s Tz 2025)

vorliegt.

Da sich uU ein Aktivitätsvorbehalt bzw eine Rückfallklausel nicht ggü dem ausl Vertragsstaat durchsetzen ließ, kann sich die Regelung auch aus dem nationalen Recht ergeben:

 

Tz. 2001

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Eine langfristige Nutzung einer Gestaltung setzt auch voraus, dass keine Switch-over-clause (Übergang zur St-Anrechnung) im DBA vorhanden ist (hierzu s Tz 2035).

Soweit DBA eine Freistellung von Eink in einem Staat vorsehen, kann dies auch dazu führen, dass solche Eink oder Vermögenswerte nicht besteuert werden, weil der Vertragsstaat, dem lt DBA das Besteuerungsrecht zusteht, dieses Recht nicht in Anspruch nimmt. Es entstehen sog "weiße Eink".

Meistens ist dies dann der Fall, wenn das nationale StR diese Eink als stfreie oder als nicht stbare Eink iSd Gesetzes ansieht. Die gleiche Situation kann auch aufgrund grenzüberschreitender Qualifikationskonflikte entstehen.

Der Wechsel zur St-Anrechnung ergibt sich je nach Staat aus einer Regelung im Methoden-Art des DBA oder in § 50d Abs 9 EStG.

Ausl Staaten versuchen uU auch Kap und unternehmerische Aktivitäten durch StBefreiungen anzulocken. Erfolgt dies in einem Ring-Fencing-System, dh wird die StVergünstigung nur dem ausl (hier dt) Investor gewährt, sieht die zweite Alt des § 50d Abs 9 EStG als Gegenmaßnahme gegen einen derartigen unfairen St-Wettbewerb ebenfalls den Übergang zur Anrechnungsmethode und damit die Nachbesteuerung vor (s Tz 2072ff).

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