Tz. 2025

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Werden Eink aus dem Quellenstaat im Wohnsitzstaat nach dessen nationalem Recht nur mit dem dorthin überwiesenen oder dort empfangenen Betrag ("Remittance") stpfl, so wird die Abkommenserleichterung (Freistellung und je nach DBA auch die St-Ermäßigung), die der Quellenstaat lt Abkommen zu gewähren hat, auf diesen Betrag begrenzt. Nimmt der Quellenstaat sein Besteuerungsrecht infolge des Grundprinzips der Territiorialitätsbesteuerung nicht wahr, erfolgt faktisch ein Rückfall des Besteuerungsrechts auf den Wohnsitzstaat D.

Diese Regelung ist in manchen Abkommen auf bestimmte Einkunftsquellen beschr. Manchmal sind diese genannt, manchmal ergibt sich die Einschränkung daraus, dass nur die Freistellung, nicht aber die St-Ermäßigung auf den Remittance-Betrag begrenzt ist. Zu prüfen bleibt immer, ob das nationale StR des Wohnsitzstaates bei den der Regelung unterliegenden Eink eine solche Einschränkung der Besteuerung für den fraglichen VZ noch vorsieht.

 

Tz. 2026

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Remittance-Base-Regelungen enthalten zB das DBA Großbritannien aF in Art II Abs 2 iVm einer Subject-to-tax-Klausel; DBA Irland (Art II Abs 2); DBA Israel (Art 2 Abs 2); DBA Jamaika (Art 3 Abs 3); DBA Malaysia (Protokoll zum DBA, Rn 2); DBA Singapur (Art 21); DBA Trinidad und Tobago (Protokoll zum DBA Ziff 1 Buchst a) sowie DBA-Zypern (Prot zum DBA Ziff 2). Die Normen sehen daher vor, dass der Quellenstaat eine Freistellung oder St-Ermäßigung nur gewährt, soweit die Vergütungen in den Wohnsitzstaat überwiesen oder dort bezogen worden sind und damit der dortigen Besteuerung unterliegen.

Der Quellenstaat beschränkt damit seine zu gewährende StBefreiung oder St-Ermäßigung auf die in den Wohnsitzstaat überwiesenen oder dort bezogenen Vergütungen. Besonderheiten in den jeweiligen Klauseln sind zu beachten.

Auch in den Fällen der Remittance-Base-Klauseln setzt die StFreistellung im Veranlagungsverfahren den Nachw der Besteuerung durch den ausl Tätigkeitsstaat voraus (s Urt des BFH v 29.11.2000, BStBl I 2001, 195). Sie wirken damit wie die nachfolgend erläuterten Rückfallklauseln.

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