Tz. 2049

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Soweit nicht die abkommensrechtlichen Rückfallklauseln gelten (s Tz 2027ff), gilt der Grundsatz der virtuellen Vermeidung der Doppelbesteuerung nach der Freistellungsmethode, dh es bedarf keines Nachweises der tats Besteuerung im Ausl (s Urt des BFH v 23.10.1996, BStBl II 1997, 313).

Als Reaktion sowohl auf diese Rspr als auch der damaligen ›Wirkungslosigkeit› der DBA-Rückfallklauseln (s Tz 2030ff) erfolgte mit dem JStG 2007 in § 50d Abs 9 EStG die Einf einer nationalen Rückfallklausel sowohl für Qualifikationskonflikte als auch für Fälle des unlauteren St-Wettbewerbs, wenn der ausl Staat St-Vergünstigungen nur ausl Unternehmen gewährt.

Wie bereits dargelegt (s Tz 2038ff), kann es zu einer völligen Nichtbesteuerung oder Niedrigerbesteuerung (Quellen-St statt Tarif-St) der Eink kommen, wenn die beiden Vertragsstaaten

  • von unterschiedlichen Sachverhalten ausgehen,
  • das Abkommen unterschiedlich auslegen oder
  • die Abkommensbegriffe nach ihrem nationalen Recht auslegen.

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