Tz. 1050

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Kö (und auch andere Stpfl) können – sei es als St-Inländer oder St-Ausländer – auf zwei vd Arten unternehmerisch außerhalb ihres Sitzstaates (Wohnsitzstaates) unternehmerisch tätig sein.

Soweit als erste Möglichkeit die Gründung einer Tochter-Kap-Ges gewählt wird, so ist diese als eigenständiger Rechtsträger unmittelbar der Besteuerung im anderen Staat unterworfen. Ob eine selbständige St-Rechtsfähigkeit vorliegt, richtet sich hierbei zwar grds nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts. Soweit es sich jedoch um die Aktivitäten eines ausl Rechtsträgers in D handelt, ist die Abgrenzung (ESt- oder KSt-Pflicht) ausschl nach dt StR vorzunehmen (s Urt des BFH v 23.06.1992, BStBl II 1992, 972). Der Gesellschafter ist von den Aktivitäten im anderen Staat grds nur hinsichtlich Dividendenausschüttungen berührt. Dies schließt allerdings die evtl Korrektur von Verrechnungspreisen über die Vorschriften der vGA, verdeckten Einlage und des § 1 AStG mit ein. Hierzu s Tz 1ff.

Soweit als zweite Alt eine BetrSt (infolge Errichtung einer Kö mit grenzüberschreitenden Aktivitäten durch zB Eröffnung einer Zweigniederlassung oder Filiale) begründet wird, ist die Kö selbst Besteuerungssubjekt in beiden Staaten. Die beiden Unternehmensteile werden zur Unterscheidung üblicherweise mit Stammhaus (Betriebsteil im Sitzstaat bzw Staat der Geschäftsleitung) und BetrSt bezeichnet. Der eigentlichen Gewinnabgrenzung ist daher regelmäßig die Frage vorangestellt, ob überhaupt eine BetrSt iSd AO und des jeweiligen DBA vorliegt. Ist dies zu verneinen, sind Aufwand und Ertrag ausschl dem Stammhaus zuzuordnen.

Besonderheiten treten bei einer Beteiligung einer Kö an einer Pers-Ges im anderen Staat auf. Diese Beteiligung wird zwar abkommensrechtlich im Regelfall als BetrSt behandelt (so zB Art 7 Abs 7 DBA-CH oder DBA-A). Sollte der andere Staat jedoch nicht dem dt Transparenzpinzip folgen, ergeben sich zwangsläufig Sonderprobleme durch die unterschiedliche Qualifikation, dh sog Qualifikationskonflikte. Da zudem die dt Spezialregelungen zu Pers-Ges (zB Gewerblichkeitsfiktionen des § 15, § 50d Abs 9, 10 und 11 EStG) abkommensrechtlich ebenfalls Probleme bereiten, wird die ergänzende Problematik der Pers-Ges gesondert dargestellt (s Tz 1350ff). Zu den dann wieder einheitlichen Rechtsfolgen s Tz 1450ff.

 

Tz. 1051

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

vorläufig frei

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