Tz. 2018

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

In den Fällen der Aktivität in einem DBA-Staat ohne Aktivitätsklausel im DBA sieht § 20 AStG im fiktiven Vergleich mit Kap-Ges den Übergang zur Anrechnungsmethode vor, dh wenn für den Fall einer Geschäftsaktivität einer Kap-Ges die Hinzurechnungsbesteuerung greifen würde, ist für Eink ausl BetrSt bzw aus ausl Pers-Ges iRe Treaty-overrides der Übergang zur Anrechnungsmethode vorgesehen. § 20 Abs 2 AStG stellt somit Eink aus ausl BetrSt oder aus ausl Pers-Ges, die Zwischeneink erzielen, einer ausl Kap-Ges gleich.

Urspr hatte die Vorschrift nur geringe Bedeutung, da sie nur für Eink mit Kap-Anlagecharakter (§ 10 Abs 6 AStG aF) galt. § 20 Abs 2 AStG aF wurde jedoch durch das im Jahr 2003 verabschiedete St-Vergünstigungsabbaugesetz geändert. Die Neufassung ist gem § 21 Abs 11 AStG erstmals auf alle "passiven" Eink anzuwenden, die in nach dem 31.12.2002 beginnenden Wj entstanden sind. Mit dem JStG 2010 erfolgt allerdings wieder eine Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs. Rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle wird die Anwendung des § 20 Abs 2 AStG begrenzt. Der gesamte "Dienstleistungsbereich" ist aus dem sachlichen Anwendungsbereich herausgefallen; verbleibender Hauptanwendungsfall sind Kap-Anlage- und Lizenzverwertungs-BetrSt oder Pers-Ges.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge