Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrabführung bei Organschaft und vororganschaftlicher Geschäftsvorfall; Organschaft; Mehrabführung; Herstellung der Ausschüttungsbelastung; Zeitpunkt der Herstellung der Ausschüttungsbelastung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für eine Mehrabführung der Organgesellschaft an den Organträger ist die Ausschüttungsbelastung herzustellen, wenn sie auf einem vororganschaftlichen Geschäftsvorfall beruht.
  2. Eine derartige Mehrabführung ist als andere Ausschüttung zu behandeln, da in der Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag kein Gewinnausschüttungsbeschluss gesehen werden kann.
  3. Entgegen A 59 Abs. 4 Satz 4 i. v. m. A 92 Abs. 3 Sätze 5 und 6 KStR 1995 ist die Körperschaftsteueränderung für die Mehrabführung in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftjahr endet, in dem die Ausschüttung erfolgt.
 

Normenkette

KStG §§ 14, 27 Abs. 1, 3, § 37 Abs. 2; KStR 1995 Abschn. 59 Abs. 4 S. 4, Abschn. 92 Abs. 3 Sätze 5-6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2002; Aktenzeichen I R 51/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für eine “Mehrabführung” im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist.

Die Klägerin und die “A-AG” haben am 13./23. September 1991 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der seit dem 01. Oktober 1990 steuerlich wirksam ist.

Vor dem Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrages hat die Klägerin eine zuvor gebildete Rückstellung für Gnadengehälter und für Jubiläumsgelder steuerlich (teilweise) aufgelöst. Hierdurch kam es zu einem steuerlichen Mehrgewinn und einem entsprechenden steuerlichen Mehrvermögen.

Für das Wirtschaftsjahr 01. Oktober 1995 bis 30. September 1996 ergab sich durch die Anpassung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz ein um 145.173,-- DM geringerer steuerlicher Gewinn. Hiervon entfielen 1.819,-- DM auf die Gnadengehalts- und 143.354,-- DM auf die Jubiläumsrückstellung. Die durch die entsprechend höhere tatsächliche Gewinnabführung verursachte Vermögensminderung erfasste die Klägerin in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals - entsprechend Abschnitt C des Schreibens des Bundesministers der Finanzen -BMF- vom 10. Januar 1981 - IV B 7 - S 2820 - 5/80, Bundessteuerblatt -BStBl- I 1981, 44, 47 - durch eine Minderung des Eigenkapitals im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz -KStG- (EK 02), ohne die Ausschüttungsbelastung herzustellen.

Der Beklagte folgte dieser Beurteilung nicht, sondern nahm in Höhe des in der Bilanz zum 30. September 1995 als Verbindlichkeit ausgewiesenen Mehrabführungsbetrags - wie in Abschnitt 59 Abs. 4 Satz 3 der Körperschaftsteuerrichtlinien -KStR- 1995 vorgesehen - eine Gewinnausschüttung an. Entsprechend stellte er die Ausschüttungsbelastung gem. § 27 KStG her und setzte mit Bescheid vom 15. April 1998 eine Körperschaftsteuer für 1996 in Höhe von 3/7 von 145.173,-- DM = 62.217,-- DM fest. Der dagegen erhobene Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 1998 zurückgewiesen.

Mit der am 16.7.1998 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Mehrabführung für das Geschäftsjahr 1995/96 sei - ebenso wie die vororganschaftlich verursachte Mehrabführung für das Geschäftsjahr 1994/95 in Höhe von 62.481 DM, die im Laufe des Geschäftsjahres 1995/96 im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG abgeflossen sei - nicht als Gewinnausschüttung anzusehen, sondern stelle auch steuerlich eine Gewinnabführung dar, die durch eine Minderung des EK 02 ohne Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zu berücksichtigen sei. Insoweit beinhalteten die §§ 14 bis 19 KStG ein dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren gleichwertiges System zur Vermeidung der Doppelbelastung, wobei der Einkommenszurechnung nach § 14 KStG Vorrang vor den Vorschriften des Anrechnungsverfahrens zukomme.

Außerdem liege das Entstehen von Mehrabführungen außerhalb der Einflussmöglichkeit der Klägerin, weshalb es an der für die Annahme einer Ausschüttung notwendigen Disposition der Klägerin fehle.

Die Klägerin beantragt,

die Körperschaftsteuer 1996 mit 0 DM festzusetzen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er verweist weiterhin auf die Regelungen des Abschnitts 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995, wonach eine Gewinnausschüttung vorliege, wenn sich der Unterschied zwischen dem Steuerbilanzgewinn und dem abgeführten Gewinn als Folgewirkung von Geschäftsvorfällen aus der vororganschaftlichen Zeit ergebe. Eine Anwendung der Regelung in dem BMF-Schreiben vom 10. Januar 1981 - IV B 7 - S 2820 - 5/80, BStBl I 1981, 44 sei nicht mehr möglich (vgl. BMF-Schreiben vom 24.6.1996 - IV B 7 - S 2770 - 30/95, BStBl I 1996, 695).

Einem von der Klägerin gestellten gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter anderem des Körperschaftsteuerbescheides 1996 hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 12. März 1998 (6 V 5207/98, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 579) im Wesentliche...

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