rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung (Körperschaftsteuer 1996 und Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer 1996)

 

Tenor

Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1996 vom 15.04.1998 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Ergehen einer das Klageverfahren 6 K 5206/98 abschließenden Entscheidung ausgesetzt.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 7,5% und der Antragsgegner zu 92,5%.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für eine „Mehrabführung” im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist.

Die Antragstellerin und die A AG haben am 13./23.09.1991 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der seit dem 01.10.1990 steuerlich wirksam ist.

Vor dem Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrages hat die Antragstellerin eine zuvor gebildete Rückstellung für Gnadengehälter und für Jubiläumsgelder steuerlich (teilweise) aufgelöst. Hierdurch kam es zu einem steuerlichen Mehrgewinn und einem entsprechenden steuerlichen Mehrvermögen.

Für das Wirtschaftsjahr 01.10.1995 bis 30.09.1996 ergab sich durch die Anpassung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz ein in Höhe von 145.173,– DM geringerer steuerlicher Gewinn. Hiervon entfielen 1.819,– DM auf die Gnadengehalts- und 143.354,– DM auf die Jubiläumsrückstellung. Die durch die entsprechend höhere tatsächliche Gewinnabführung verursachte Vermögensminderung erfaßte die Antragstellerin in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals – entsprechend Abschnitt C des Schreibens des Bundesministers der Finanzen -BMF- vom 10.01.1981 – IV B 7 – S 2820 – 5/80, Bundessteuerblatt -BStBl- I 1981, 44, 47 – durch eine Minderung des EK 02, ohne die Ausschüttungsbelastung herzustellen.

Der Antragsgegner folgte dieser Beurteilung nicht, sondern sah die Mehrabführung – wie in Abschnitt 59 Abs. 4 Satz 3 der Körperschaftsteuerrichtlinien -KStR- 1995 vorgesehen – als Gewinnausschüttung an. Entsprechend stellte er die Ausschüttungsbelastung gem. § 27 Körperschaftsteuergesetz -KStG- her und setzte eine Körperschaftsteuer für 1996 in Höhe von 3/7 von 145.173,– DM = 62.217,– DM und einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 4.666,27 DM fest.

Die Antragstellerin legte gegen die Körperschaftsteuerfestsetzung Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Der Aussetzungsantrag wurde mit Schreiben vom 08.05.1998 abgelehnt. Der dagegen erhobene Einspruch und der Einspruch gegen die Steuerfestsetzung wurde jeweils durch Einspruchsentscheidung vom 17.06.1998 zurückgewiesen.

Mit der am 16.7.1998 erhobenen Klage (Az.: 6 K 5206/98) gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1996 stellte die Antragstellerin einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1996 und des Bescheides über den Solidaritätszuschlag 1996.

Sie ist weiterhin der Auffassung, die Mehrabführung für das Geschäftsjahr 1995/96 sei nicht als Gewinnausschüttung anzusehen, sondern stelle auch steuerlich eine Gewinnabführung dar, die durch eine Minderung des EK 02 ohne Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zu berücksichtigen sei. Insoweit beinhalteten die §§ 14 bis 19 KStG ein dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren gleichwertiges System zur Vermeidung der Doppelbelastung, wobei der Einkommenszurechnung nach § 14 KStG Vorrang vor den Vorschriften des Anrechnungsverfahrens zukomme.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1996 sowie des Bescheides über den Solidaritätszuschlag 1996 jeweils vom 15.04.1998 bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung des Finanzgerichts in der Hauptsache in voller Höhe auszusetzen,

hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er verweist weiterhin auf die Regelungen des Abschnitts 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995, wonach eine Gewinnausschüttung vorliege, wenn sich der Unterschied zwischen dem Steuerbilanzgewinn und dem abgeführten Gewinn als Folgewirkung von Geschäftsvorfällen aus der vororganschaftlichen Zeit ergebe. Eine Anwendung der Regelung in dem BMF-Schreiben vom 10.01.1981 – IV B 7 – S 2820 – 5/80, BStBl I 1981, 44 sei nicht mehr möglich (vgl. BMF-Schreiben vom 24.6.1996 – IV B 7 – S 2770 – 30/95, BStBl I 1996, 695).

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist unzulässig.

Die Antragstellerin macht schon keine Einwendungen gegen die Erhebung dieser Zuschlagsteuer „als solche” geltend, sondern nur Einwendungen, die sich gegen die Höhe der jeweiligen Bemessungsgrundlage richten. Insoweit hat aber die entsprechende Körperschaftsteuerfestsetzung „Grundlagenfunktion” (§ 3 Abs. 1 Solidaritätszuschlaggesetz), so daß eine etwaige Aussetzung der Vollziehung schon von Amts wegen bei einer entsprechenden Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides als Grundlagenbescheid auszu...

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