BMF, 24.06.1996, IV B 7 - S 2770 - 30/95

BMF-Schreiben vom 10. Januar 1981 (BStBl I S. 44)

TOP I/14 der Sitzung KSt/GewSt III/96

NachAbschnitt 59 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 KStR 1995 sind Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger in vertraglicher Zeit, die eine Folgewirkung von Geschäftsvorfällen in vorvertraglicher Zeit sind, steuerrechtlich als Gewinnausschüttung zu behandeln; die Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG ist herzustellen. Eine entsprechende Minderabführung ist steuerrechtlich als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.

Damit ist die entgegenstehende Regelung in Abschnitt C des BMF-Schreibens vom 10. Januar 1981 - IV B 7 - S 2820 - 5/80 - (BStBl I S. 44) aufgehoben.

Die KStR 1995 gelten vom Veranlagungszeitraum 1995 an. Es bestehen keine Bedenken, die Neuregelung auch in noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen für frühere Veranlagungszeiträume anzuwenden, wenn der Organträger und die Organgesellschaft dies gemeinsam beantragen.

 

Normenkette

KStG § 14

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 695

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