Tz. 42

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Ausgangswert für die Entwicklung des Sonderausweises war gem § 39 Abs 2 KStG der auf den 31.12.2000 (bzw auf den Schluss des abw Wj 2000/2001) nach § 47 Abs 1 Nr 2 KStG 1999 festgestellte Sonderausweis nach altem Recht. Diese Anbindung an den Sonderausweis aF stellt sicher, dass im Sonderausweis nur Kap-Erhöhungen aus Gesellschaftsmitteln seit Inkrafttreten des kstlichen Anrechnungsverfahrens zum 01.01.1977 und nicht auch frühere enthalten sein können.

Nach § 39 Abs 2 KStG wurde der nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG 1999 zuletzt festgestellte Betrag des Sonderausweises als Anfangsbestand nach § 28 Abs 1 S 2 KStG einbezogen.

"Zuletzt festgestellter Bestand" ist bei kj-gleichen Wj der Bestand des Sonderausweises zum 31.12.2000 (nach den Grundsätzen des KStG 1999 ermittelt). Dieser Bestand bildet zum einen die Ausgangsgröße für die Fortschreibung und gesonderte Feststellung des Sonderausweises zum 31.12.2001 (nach den Grundsätzen des KStG nF zu ermitteln). Zum anderen ist dies der maßgebliche Bestand für die Anwendung des § 28 Abs 2 KStG bei einer in 2001 erfolgten Kap-Herabsetzung oder bei Auflösung der Kö.

Inhaltlich unterscheiden sich ein nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 2 iVm § 29 Abs 3 KStG 1999 und ein nach § 28 Abs 1 S 3 KStG idF des UntStFG gebildeter Sonderausweis dadurch, dass der Sonderausweis im zeitlichen Geltungsbereich des KStG 1999 nicht die Kap-Erhöhung unter Verwendung des früheren EK 03 umfasste, während im zeitlichen Geltungsbereich des KStG nF das mitumgewandelte frühere EK 03 Bestandteil des Sonderausweises wird.

 

Tz. 43

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Ist einmal ein Sonderausweis festgestellt, ist die gesonderte Feststellung von Jahr zu Jahr fortzuschreiben, bis sich der Sonderausweis auf Null verringert (s Tz 51).

Zugänge zu einem festgestellten Sonderausweis iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG können sich ergeben

 

Tz. 44

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Abgänge von einem festgestellten Sonderausweis ergeben sich

  • bei einer Kap-Herabsetzung, und zwar unabhängig davon, ob die Kap-Herabsetzung mit einer Auszahlung an die AE verbunden ist oder nicht (s Tz 64 ff);
  • bei Auflösung der Kö (s Tz 71);
  • in Umwandlungsfällen: Gem § 29 Abs 1 KStG gilt in Umwandlungsfällen das Nenn-Kap der übertragenden Kap-Ges und in Fällen der Aufwärts- oder Abwärtsverschmelzung bzw -spaltung zusätzlich das Nenn-Kap der übernehmenden Kap-Ges als in vollem Umfang nach § 28 Abs 2 S 1 KStG herabgesetzt, was zur Nullstellung des Sonderausweises führt (s § 29 KStG Tz 45ff);
  • bei in späteren Wj sich ergebenden Zugängen im stlichen Einlagekonto (s § 28 Abs 3 KStG; dazu s Tz 93 ff).

Der Sonderausweis kann nicht negativ sein (s Tz 36, Tz 41, Tz 69).

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