Tz. 64

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Nach § 28 Abs 2 S 1 KStG wird im Fall der Herabsetzung des Nenn-Kap und bei Auflösung der Kö zunächst der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wj gemindert. Ein übersteigender Betrag ist dem stlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nenn-Kap geleistet ist. Die Rechtsfolgen des § 28 Abs 2 S 1 KStG treten sowohl bei der ordentlichen Kap-Herabsetzung (mit oder ohne Auszahlung an die AE) als auch bei der vereinfachten Kap-Herabsetzung, bei Einziehung von Anteilen und der Auflösung einer Kö in Umwandlungsfällen ein. Für stliche Zwecke spielt es hierbei keine Rolle, ob die Kap-Herabsetzung hr-lich gegen Kap-Rücklage oder die Gewinnrücklagen gebucht wird (s Tz 66). Wegen der Auswirkungen des Erwerbs und der Einziehung eigener Anteile s Tz 102ff.

 

Tz. 65

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

§ 28 Abs 2 KStG spaltet die stliche Behandlung der Nenn-Kap-Herabsetzung und der Auflösung der Kö in zwei eigenständige Schritte auf:

 

Tz. 66

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Wie bereits ausgeführt (s Tz 60) betrifft Schritt 1 jegliche Form der Nenn-Kap-Herabsetzung, die Auflösung der Kö sowie die in § 29 Abs 1 KStG genannten Umwandlungsfälle. Die Wirkungen des § 28 Abs 2 S 1 KStG beschränken sich auf die "Umbuchung" der Rücklagen innerhalb des EK der Kö.

Bei Vorhandensein eines Sonderausweises wird dieser zunächst iHd Betrags der Kap-Herabsetzung (§ 28 Abs 2 S 1 KStG macht die Verringerung des Sonderausweises nicht von der Auszahlung an die AE abhängig) bzw bei Auflösung der Kö bzw in Umwandlungsfällen verringert. Während gem § 28 Abs 2 S 2 KStG bei einer ordentlichen Kap-Herabsetzung der Auszahlungsbetrag iHd Verringerung des Sonderausweises zu einem stpfl Kap-Ertrag der AE führt, fällt bei einer vereinfachten Kap-Herabsetzung der Betrag, um den sich der Sonderausweis verringert, bilanzmäßig in die sonstigen Rücklagen zurück. Dieses "Zurückfallen" des Sonderausweises in die Gewinnrücklagen hat zur Folge, dass (ggf insoweit) auf die weitere Feststellung des Sonderausweises verzichtet werden kann (GlA s Stimpel, in R/H/N, § 28 KStG Rn 79). Vorstehendes gilt unabhängig davon, wie die Kap-Herabsetzung hr-lich behandelt wird, dh zur Verringerung eines evtl Sonderausweises kommt es auch dann, wenn der Herabsetzungsbetrag gegen Kap-Rücklage und nicht gegen die Gewinnrücklagen gebucht wird.

Soweit davon die in dem früheren Teilbetrag EK 02 (idR nur noch bis 2006) repräsentierten Rücklagen betroffen sind, ergibt sich kein Zugang bei diesem Teilbetrag; es entfällt lediglich der bisherige Doppelausweis dieser Rücklagen. Da der Teilbetrag EK 02 in dem Jahr der Nenn-Kap-Erhöhung nicht verringert worden ist, bedarf es für den Fall der Kap-Herabsetzung ohne Auszahlung keiner Sonderregelung in § 28 KStG.

 

Tz. 67

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Soweit der Betrag der Kap-Herabsetzung bzw bei Auflösung der Kö den auf den Schluss des vorangegangenen Wj festgestellten Sonderausweis übersteigt ("echtes" Nenn-Kap, auch soweit es aus einer vorherigen Verwendung des stlichen Einlagekontos für eine Kap-Erhöhung entstanden ist), ist der betr Betrag dem stlichen Einlagekonto gutzuschreiben, und zwar in dem Jahr, in dem die Nenn-Kap-Herabsetzung in das H-Reg eingetragen worden ist (s Schr des BMF v 4.6.2003, BStBl I 2003, 366 Rn 38). Im Regelfall, in dem ein Sonderausweis nicht vorhanden ist, ist der Gesamtbetrag der Kap-Herabsetzung dem stlichen Einlagekonto zuzuordnen.

Das nicht in die gesonderte Feststellung einbezogene Nenn-Kap verringert sich um den Betrag der Kap-Herabsetzung.

 

Tz. 68

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Nach Auff von Stimpel (in R/H/N, § 28 KStG Rn 86) kommt es bei einer Nenn-Kap-Herabsetzung nicht gem § 28 Abs 2 S 1 KStG zur Erhöhung des stlichen Einlagekontos, wenn bei einer zeitlich vorgelagerten Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine Verringerung des Einlagekontos nach § 28 Abs 2 S 1 KStG unzutr unterblieben ist (dazu s Tz 52, Bsp). UE bedenklich, weil bei Zugrundelegung dieser Auff die bestandskräftig falsche Feststellung des Einlagebestands "durch die Hintertür" wieder korrigiert würde.

 

Tz. 69

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Bei Auflösung und bei Umwandlung der Kö wird der Sonderausweis stets auf Null gestellt. Bei der Kap-Herabsetzung kann sich ebenfalls eine Nullstellung, aber auch lediglich eine Verringerung des Bestandes ergeben. Ein Negativbestand beim Sonderausweis ist nicht möglich (s Tz 36, 41, 44).

 

Beispiel:

(Die Zahlen in Klammern bedeuten die Reihenfolge der Schritte)

 
  Sonstige Rücklagen (lt St-Bil, nicht gesondert festgestellt) Stliches Einlagekonto (gesondert festgestellt) Nenn-Kap Sonderausweis (gem § 28 Abs 1 S 3 KStG; gesondert festgestellt)
Bestände zum Schluss des Vorjahres 100 000 EUR 40 000 EUR 300 000 EUR  
Kap-Erhöhung aus Rücklagen in 01 = 70 000 EUR (2.) ./. 30 000 EUR (1.) ./. 40 000 EUR + 70 000 EUR + 30 000 EUR
Bestände 31.12.01/02 70 000 EUR 0 EUR 370 000 EUR 30 000 EUR
Kap-Herabsetzung in 03 = 40 000 EUR (1.) + 30 000 EUR   (1.) ./. 30 000 EUR (1.) ./. 30...

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