Tz. 50
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Was die in § 29 Abs 4 KStG enthaltene Anweisung, in Verschmelzungs- und Spaltungsfällen zwischen Kö nach Anwendung der Abs 2 und 3 des § 29 KStG für die Anpassung des Nennkap der umwandlungsbeteiligten Kö § 28 Abs 1 und 3 KStG anzuwenden, konkret bedeutet, wird nachstehend anhand eines Schaubilds dargestellt.
Vermögensübergang zwischen Kö durch Verschmelzung (s § 29 Abs 2 KStG) | Vermögensübergang zwischen Kö durch Auf-oder Abspaltung (s § 29 Abs 3 KStG) | ||||||||
1. Stufe: Anwendung des § 29 Abs 2 und 3 KStG) | |||||||||
a) Bei der Überträgerin: | Nullstellung des stlichen Einlagekontos. | a) Bei der Überträgerin: | Bei Aufspaltung Nullstellung, bei Abspaltung Verringerung des Einlagekontos. | ||||||
b) Bei der Übernehmerin: aa) Grundsatz: (Abs 2 S 1) |
Hinzurechnung des Einlagekontos der übertragenden bei der übernehmenden Kö (s § 29 Abs 2 S 1 KStG). | b) Bei der Übernehmerin: | Analog zur Verschmelzung (s § 29 Abs 3 KStG). | ||||||
bb) Ausnahme 1: (Abs 2, S 2, Aufwärtsübertragung) |
In dem prozentualen Umfang der Beteiligung der übernehmenden an der übertragenden Kö keine Hinzurechnung des Einlagekontos (§ 29 Abs 2 S 2 KStG). | ||||||||
cc) Ausnahme 2: (Abs 2 S 3, Abwärtsübertragung) |
Kürzung des eigenen Einlagekontos der übernehmenden TG in dem prozentualen Umfang der Beteiligung der MG an der TG (s § 29 Abs 2 S 3 KStG). | ||||||||
2. Stufe: Anwendung des § 28 Abs 1 KStG (Neufestsetzung des Nennkap nach der Umwandlung) – Auswirkungen nur bei Übernehmerin; bei Abspaltung: auch bei der Überträgerin | |||||||||
Stlich abgewickelt wird die in § 29 Abs 4 KStG angeordnete Neufestsetzung des Nennkap wie eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln (s Rn K.07 UmwSt-Erl 2011).
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3. Stufe: Anwendung des § 28 Abs 3 KStG (Verringerung des Sonderausweises um neu geleistete Einlagen) Insoweit kommt es zu einer nachträglichen Änderung der Finanzierung der Kap-Erhöhung (s § 28 KStG Tz 93ff). |
Wie Kümpel (in B/W, § 29 KStG Rn 86) zutr ausführt, ist der (klarstellende) Verweis auf § 28 Abs 3 KStG überflüssig, weil sich die in § 28 Abs 3 KStG vorgeschriebene Verringerung des Sonderausweises iHd Positivbestands des Einlagekontos bereits aus dem normalen Rechengang ergibt.
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