Tz. 50

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Was die in § 29 Abs 4 KStG enthaltene Anweisung, in Verschmelzungs- und Spaltungsfällen zwischen Kö nach Anwendung der Abs 2 und 3 des § 29 KStG für die Anpassung des Nennkap der umwandlungsbeteiligten Kö § 28 Abs 1 und 3 KStG anzuwenden, konkret bedeutet, wird nachstehend anhand eines Schaubilds dargestellt.

 
Vermögensübergang zwischen Kö durch Verschmelzung (s § 29 Abs 2 KStG) Vermögensübergang zwischen Kö durch Auf-oder Abspaltung (s § 29 Abs 3 KStG)
1. Stufe: Anwendung des § 29 Abs 2 und 3 KStG)
a) Bei der Überträgerin: Nullstellung des stlichen Einlagekontos. a) Bei der Überträgerin: Bei Aufspaltung Nullstellung, bei Abspaltung Verringerung des Einlagekontos.

b) Bei der Übernehmerin:

aa) Grundsatz: (Abs 2 S 1)
Hinzurechnung des Einlagekontos der übertragenden bei der übernehmenden Kö (s § 29 Abs 2 S 1 KStG). b) Bei der Übernehmerin: Analog zur Verschmelzung (s § 29 Abs 3 KStG).

bb) Ausnahme 1:

(Abs 2, S 2, Aufwärtsübertragung)
In dem prozentualen Umfang der Beteiligung der übernehmenden an der übertragenden Kö keine Hinzurechnung des Einlagekontos (§ 29 Abs 2 S 2 KStG).    

cc) Ausnahme 2:

(Abs 2 S 3, Abwärtsübertragung)
Kürzung des eigenen Einlagekontos der übernehmenden TG in dem prozentualen Umfang der Beteiligung der MG an der TG (s § 29 Abs 2 S 3 KStG).    
2. Stufe: Anwendung des § 28 Abs 1 KStG (Neufestsetzung des Nennkap nach der Umwandlung) – Auswirkungen nur bei Übernehmerin; bei Abspaltung: auch bei der Überträgerin

Stlich abgewickelt wird die in § 29 Abs 4 KStG angeordnete Neufestsetzung des Nennkap wie eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln (s Rn K.07 UmwSt-Erl 2011).

  1. Der positive Bestand des stlichen Einlagekontos gilt als vorrangig in Nennkap umgewandelt, dh

    aa) stliches Einlagekonto: ./.;
    bb) Nennkap: +;
    cc) Sonderausweis: nicht tangiert.
  2. Anschließend für den übersteigenden Betrag: Verwendung der sonstigen Rücklagen (s § 28 KStG Tz 39). Insoweit Bildung bzw Erhöhung eines Sonderausweises gem § 28 Abs 1 S 3 KStG.

3. Stufe: Anwendung des § 28 Abs 3 KStG (Verringerung des Sonderausweises um neu geleistete Einlagen)

Insoweit kommt es zu einer nachträglichen Änderung der Finanzierung der Kap-Erhöhung (s § 28 KStG Tz 93ff).

Wie Kümpel (in B/W, § 29 KStG Rn 86) zutr ausführt, ist der (klarstellende) Verweis auf § 28 Abs 3 KStG überflüssig, weil sich die in § 28 Abs 3 KStG vorgeschriebene Verringerung des Sonderausweises iHd Positivbestands des Einlagekontos bereits aus dem normalen Rechengang ergibt.

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