Tz. 40

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

§ 28 Abs 1 S 3 KStG sieht einen Sonderausweis nur für Bestandteile des Nenn-Kap vor, die ihm durch Umwandlung von "sonstigen Rücklagen" mit Ausnahme von aus Einlagen der AE stammenden Beträgen zugeführt worden sind. Das Wort "sonstigen" ergibt nur iVm § 28 Abs 1 S 1 und 2 KStG einen Sinn, wonach vorrangig ein Positivbestand beim stlichen Einlagekonto für die Kap-Erhöhung als verwendet gilt. "Sonstige" bedeutet demnach Rücklagen, die nicht in dem Bestand des stlichen Einlagekontos repräsentiert sind. Bei dieser – uE zutr – Lesart ist allerdings der Satzteil "mit Ausnahme von aus Einlagen der AE stammenden Beträgen" überflüssig.

Wie bereits ausgeführt (s Tz 26), entspr die sonstigen Rücklagen betragsmäßig dem ausschüttbaren Gewinn iSd § 27 Abs 1 S 5 KStG. Zu den sonstigen Rücklagen gehören die Gewinnrücklagen zuz eines Gewinnvortrags und des lfd Jahresüberschusses lt St-Bil. Die sonstigen Rücklagen können aus stpfl Gewinnen oder aus stfreien bzw ausl Vermögensmehrungen entstanden sein, und zwar unabhängig davon, ob ihre Entstehungszeit im zeitlichen Anwendungsbereich des Teil-(vorher: Halb-)Eink-Verfahrens liegt oder in die Zeit des Vollanrechnungsverfahrens bzw sogar die der früheren klassischen KSt-Systems zurückreicht.

In den sonstigen Rücklagen sind mithin auch die Rücklagen mitenthalten, die in den früheren Teilbeträgen EK 01, EK 02 und EK 03 auszuweisen waren, ebenso die Rücklagen, die dem KSt-Guthaben entsprachen.

 

Tz. 41

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Ebenso wie bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns iSd § 27 Abs 1 S 5 KStG ist auch bei der Ermittlung des Sonderausweises iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG ein Betrag iHd Bestands des stlichen Einlagekontos vom Gesamtbetrag der sonstigen Rücklagen abzuziehen.

Nach einer uE unzutr Mindermeinung (s Schwedhelm/Olbing/Binnewies, GmbHR 2013, 1233, 1242; s Binnewies, GmbHR 2015, 1065, 1069; sowie Binnewies, in Streck, 8. Aufl, § 28 KStG Rn 18) ist bei der Anwendung des § 28 Abs 1 S 3 KStG nicht auf den festgestellten Betrag des Einlagekontos abzustellen, sondern es sind danach auch Einlagen einzubeziehen, deren Einbeziehung in die gesonderte Feststellung "vergessen" worden ist. UE ist mit der ganz hM (s insbes Bauschatz, in Gosch, 3. Aufl, § 28 KStG Rn 33; s Antweiler, in B/W, § 28 KStG Rn 57 und s Stimpel, in R/H/N, § 28 KStG Rn 37) davon auszugehen, dass § 28 Abs 1 S 3 KStG an den festgestellten Betrag des stlichen Einlagekontos anknüpft.

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