Tz. 45

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Nach § 28 Abs 1 S 4 KStG gilt § 27 Abs 2 KStG entspr. Die entspr Anwendung des § 27 Abs 2 S 1 KStG bedeutet, dass der Bestand des Sonderausweises zum Schluss jedes Wj gesondert festzustellen ist. Die gesonderte Feststellung dient der Rechtssicherheit. Für ihre Durchführung gelten die §§ 179183 AO.

Nach § 28 Abs 1 S 4 KStG gilt § 27 Abs 2 KStG für den Sonderausweis entspr. § 27 Abs 2 KStG enthält Regelungen zum Gegenstand der Feststellung, zu den Bindungswirkungen des Feststellungsbescheids, zum Feststellungszeitpunkt und zur Feststellungserklärung.

 

Tz. 46

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Gegenstand der gesonderten Feststellung nach § 28 Abs 1 S 3 KStG ist die Höhe des Sonderausweises, abgeleitet aus dem zum Schluss des Vorjahrs festgestellten Bestand und korrigiert um Zu- und Abgänge im lfd Wj. Nullstellungen sind nicht erforderlich, ausgenommen in dem in Tz 51 genannten Fall.

 

Tz. 47

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Die gesonderte Feststellung ist von Jahr zu Jahr fortzuschreiben. Jeder Feststellungsbescheid knüpft zum einen an den Feststellungsbescheid zum Schluss des Vorjahrs an und ist gem § 28 Abs 1 S 4 iVm § 27 Abs 2 S 2 KStG zum anderen Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt (Feststellungszusammenhang).

Da der Bescheid nach § 27 Abs 2 S 1 KStG über die Feststellung des stlichen Einlagekontos materiell-rechtliche Bindungswirkungen für den Bescheid über die Feststellung des Sonderausweises nach § 28 Abs 1 S 4 KStG hat, kann eine Veränderung des Bestands des stlichen Einlagekontos auch zur Veränderung des Sonderausweises führen (s Tz 32).

 

Tz. 48

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Bindungswirkungen aus einem Feststellungsbescheid gem § 28 Abs 1 S 3 und 4 KStG ergeben sich unmittelbar nur für die Kö selbst. Materiell-rechtlich entfaltet dieser Bescheid aber auch Bindungswirkungen für die AE der Kö (glA s Antweiler, in B/W, § 28 KStG Rn 76; s Endert, in F/D, § 28 KStG Rn 33; und s Stimpel in R/H/N, § 28 KStG Rn 58). Nach § 28 Abs 2 S 2 KStG nämlich gilt die Rückzahlung des Nenn-Kap, soweit sich dadurch der Sonderausweis verringert, als GA, die bei den AE zu Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führt. Das Wohnsitz-FA des AE kann hier den Bescheid über die Feststellung des Sonderausweises des FA der Kö beiziehen (s Urt des BFH v 19.07.1994, BStBl II 1995, 362 zur Feststellung des früheren EK 04).

 

Tz. 49

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Im Ergebnis werden alle Bestandteile einer Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln iR von gesonderten Feststellungen erfasst, und zwar

  • soweit die für die Kap-Erhöhung verwendeten Rücklagen Bestandteil des stlichen Einlagekontos waren: iRd Feststellung nach § 27 Abs 2 KStG,
  • soweit sie nicht Bestandteil des stlichen Einlagekontos waren: iRd Feststellung nach § 28 Abs 1 S 3, 4 KStG,

wobei keiner dieser Feststellungsbescheide Grundlagenbescheid für den jeweils anderen ist.

 

Tz. 50

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Feststellungszeitpunkt ist gem § 28 Abs 1 S 3 KStG der Schluss jedes Wj (Kj bzw abw Wj). Bei zwei in einem VZ endenden Wj erfolgt die gesonderte Feststellung nach § 28 Abs 1 S 3 KStG zum Schluss jedes Wj. Damit findet die gesonderte Feststellung des Sonderausweises jeweils deckungsgleich auf denselben Stichtag wie die gesonderte Feststellung des Einlagekontos nach § 27 Abs 2 KStG statt. Es ist jedoch durch § 28 Abs 3 KStG ausgeschlossen, dass eine gesonderte Feststellung eines Sonderausweises insoweit erfolgt, als das stliche Einlagekonto zum Feststellungszeitpunkt einen positiven Bestand ausweist (s Tz 93ff).

Ein bereits nach § 47 Abs 1 Nr 2 KStG 1999 festgestellter Sonderausweis war gem § 39 Abs 2 KStG ins neue Recht überzuleiten (dazu s Tz 42). War ein solcher Anfangsbestand iSd § 39 Abs 2 KStG nicht vorhanden, war die erstmalige Feststellung des Sonderausweises nach § 28 Abs 1 S 3 und 4 KStG erst zum Schluss des Wj vorzunehmen, in dem eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln wirksam wurde (dazu s Tz 33) und hierfür sonstige Rücklagen außerhalb des stlichen Einlagekontos in Anspruch genommen werden mussten.

 

Tz. 51

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Wenn einmal ein Sonderausweis besteht, hat jährlich eine gesonderte Feststellung zu erfolgen, auch wenn im betreffenden Jahr Veränderungen nicht eingetreten sind. Hat sich der Sonderausweis auf Null verringert, erscheint für die Folgejahre eine gesonderte Feststellung so lange entbehrlich, bis sich wieder ein neuer Sonderausweis gebildet hat (glA s Antweiler, in B/W, § 28 KStG Rn 88 und s Endert, in F/D, § 28 KStG Rn 24).

UE ist der Sonderausweis auf den Schluss des Wj, in dem er sich infolge einer Kap-Herabsetzung auf Null verringert, letztmals festzustellen (GlA s Antweiler, in B/W, § 28 KStG Rn 88; und s Stimpel, in R/H/N, § 28 KStG Rn 51). Solange sich in späteren Wj eine Neubildung des Sonderausweises nicht ergibt, sind weitere Nullfeststellungen nicht erforderlich. AA s Berninghaus (in H/H/R, § 28 KStG Rn 21), der für eine Nullfeststellung eines Sonderausweises, im Gegensatz zur Festst...

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