Tz. 11

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

§ 5 UmwStG enthält in Ergänzung zu § 4 UmwStG Sonderregelungen zur Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts in den Fällen, in denen sich die Anteile an der Überträgerin am stlichen Übertragungsstichtag nicht oder nicht zu 100 % im BV der Übernehmerin befinden. Wegen Einzelheiten s § 5 UmwStG Tz 1ff. Die Anwendung des § 5 UmwStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bedeutet, dass für die unter § 5 UmwStG fallenden Anteile ein Übernahmegewinn/-verlust zu ermitteln ist, der nach den oben dargestellten Grundsätzen (s Tz 10) bei der GewSt zu berücksichtigen ist.

Weiter kann ein Beteiligungskorrekturgewinn nach § 5 Abs 3 S 2 iVm § 4 Abs 1 S 3 UmwStG gewstpfl sein. Wegen Einzelheiten s Tz 9. Wegen der Friktionen durch den Verweis im § 5 Abs 3 S 2 UmwStG auf § 4 Abs 1 S 3 UmwStG s § 5 UmwStG Tz 44. Bei der Auslegung, dass die st-wirksame Rückabwicklung der früheren Tw-Abschr bzw Rücklagen-Übertragung im BV des AE der übertragenden Kö zu erfolgen hat (s hierzu UmwSt-Erl 2011 Rn 05.11), unterliegt der Beteiligungskorrekturgewinn mithin bei diesem der GewSt, soforn die Anteile einem gewstpfl. BV zuzurodnen waren. GlA s Schnitter (in F/D, § 18 UmwStG Rn 35); s Bartelt (in Eisgruber, 2. Aufl, § 18 UmwStG Rn 66); und s Trossen (in R/H/vL, 3. Aufl, § 18 UmwStG Rn 43).

Aus der entspr Anwendung des § 5 UmwStG kann, entgegen der Auff von Pyszka/Jüngling (BB-Special 1.2011, 4, 10), nicht geschlossen werden, dass bei einer ausl Übernehmerin der Übernahmegewinn nach § 4 UmwStG bzw die Bezüge iSd § 7 UmwStG nicht mehr der inl GewSt unterliegen. Denn die Einlagefiktion des § 5 UmwStG führt nicht zu einer geänderten DBA-rechtlichen Zuordnung der Eink (s § 4 UmwStG Tz 5ff und 6).

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