Tz. 10

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

§ 4 Abs 4 bis 7 UmwStG enthält die Regelungen zur Ermittlung und Besteuerung des Übernahmegewinns/-verlusts. Hierzu s § 4 UmwStG Tz 39ff und 125ff. Der Verweis in § 18 Abs 1 S 1 UmwStG auf § 4 Abs 4 bis 7 UmwStG bedeutet, dass diese Vorschriften auch bei der GewSt zu beachten sind.

Hierzu ergänzend enthält § 18 Abs 2 S 1 UmwStG Regelungen zur Behandlung des nach der Anwendung des § 4 Abs 4 bis 7 UmwStG verbleibenden stpfl Übernahmeergebnisses bei der GewSt. Hierzu s Tz 26ff.

Wegen der Voraussetzung, dass die Übernehmerin im Inl gewstpfl ist s Tz 3.

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