Rz. 35
§ 5 UmwStG regelt in Ergänzung zu § 4 UmwStG die Ermittlung des Übernahmeergebnisses, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehören. Folglich wird auch für Zwecke der GewSt der Übernahmegewinn bzw. -verlust durch die Fiktion einer Einlage bzw. Überführung der steuerverhafteten Anteile i. S. d. § 5 UmwStG an der Körperschaft in den übernehmenden Rechtsträger ermittelt. Die entsprechenden Vorgänge wirken sich grundsätzlich nicht auf die GewSt aus, da der Übernahmegewinn bzw. -verlust nach § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG außer Betracht bleibt. Gewerbesteuerlich relevant ist die beim Gesellschafter nach § 5 Abs. 3 S. 2 UmwStG vorgeschriebene Gewinnerhöhung, wenn sich die entsprechenden Anteile in einem gewerblichen Betriebsvermögen befunden haben.[1] Sie kommt in Betracht, wenn auf die Anteile, die zum Buchwert in das Betriebsvermögen der Übernehmerin als überführt gelten, steuerwirksame Teilwertabschreibungen vorgenommen oder Abzüge nach § 6b EStG oder vergleichbare Abzüge übertragen worden sind. Gewerbesteuerlich ist der Beteiligungskorrekturgewinn auch dann zu erfassen, wenn bereits im Zeitpunkt der Teilwertabschreibung eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 10 Buchst. a GewStG erfolgt ist, da gewerbesteuerlich Doppelerfassungen nicht ausgeschlossen sind.[2] § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG kann hinsichtlich des insoweit entstehenden Gewinns keine Anwendung finden, da es sich hierbei nicht um einen Übernahmegewinn handelt.
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