Rz. 30

Der Verweis auf § 4 Abs. 1 bis 3 UmwStG hat nur deklaratorische Bedeutung.[1] Die Auswirkungen der Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 3 UmwStG ergeben sich für gewerbesteuerliche Zwecke bereits aus § 7 GewStG. Dies gilt auch für den Beteiligungskorrekturgewinn nach § 4 Abs. 1 S. 2, 3 UmwStG.[2] Gewerbesteuerlich ist der Beteiligungskorrekturgewinn auch dann zu erfassen, wenn bereits im Zeitpunkt der Teilwertabschreibung eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 10 Buchst. a GewStG erfolgt ist.[3] Doppelerfassungen sind gewerbesteuerlich nicht ausgeschlossen.

 

Rz. 31

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG gilt auch bei der GewSt der Grundsatz der Wertverknüpfung. Folge der Wertverknüpfung ist, dass bei der Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auch eine eventuelle GewSt-Verbindlichkeit auf die übernehmende Personengesellschaft bzw. natürliche Person übergeht. Sie mindert den Übernahmegewinn bzw. erhöht den Übernahmeverlust. Zwar ist die GewSt nach § 4 Abs. 5b EStG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Es ist aber weiterhin eine GewSt-Rückstellung zu bilden. Sichergestellt wird die Nichtabzugsfähigkeit der GewSt durch eine entsprechende außerbilanzielle Hinzurechnung.[4] Die spätere Zahlung der GewSt durch den übernehmenden Rechtsträger stellt einen gewinnneutralen Vorgang dar. Sofern das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers in das Privatvermögen übergeht, kann sich ein Gewinn bzw. Verlust nach § 17 EStG bzw. nach § 21 UmwStG a. F. ergeben. In diesen Fällen löst die Zahlung der GewSt durch den übernehmenden Rechtsträger keine Werbungskosten aus, da die auf den Übertragungsgewinn entfallende GewSt bei der Ermittlung des Gewinns bzw. Verlusts bereits berücksichtigt wurde.[5] Gleiches gilt auch dann, wenn die Umwandlung in diesen Fällen auf der Übernehmerseite nur durch § 7 UmwStG – die GewSt auf den Übertragungsgewinn hat das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital gemindert – erfasst wird.[6]

Rz. 32 einstweilen frei

 

Rz. 33

Keine Auswirkungen auf die GewSt hat die Regelung in § 15a EStG.[7] Insoweit geht der Verweis in § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG auf die verrechenbaren Verluste fehl. Keine eigenständige Bedeutung hat die Verweisung auf § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG für die Besitzzeitanrechnung hinsichtlich des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a GewStG bzw. die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG.[8] § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist wegen der zeitpunktbezogenen Regelung in § 9 Nr. 2a GewStG nicht anwendbar. Gleiches gilt auch in den Fällen des § 9 Nr. 7 GewStG.[9] Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Zusammenrechnung bisher nicht schachtelbegünstigter Beteiligungen des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers aus.[10]

 

Rz. 34

Die Verweisung auf § 4 Abs. 4 bis 7 UmwStG führt dazu, dass auch für gewerbesteuerliche Zwecke die Regelungen für die Ermittlung des Übernahmegewinns bzw. -verlusts gelten. Zu beachten ist aber § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG. Danach unterliegt der Übernahmegewinn bzw. -verlust nicht der GewSt.

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