Tz. 6
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Wegen einer tabellarischen Übersicht ebenfalls s § 3 UmwStG Tz 119.
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Überträgerin: | ||
Wertansatzwahlrecht nach § 3 UmwStG. Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 74 und 99. Ein ggf entstehender Übertragungsgewinn ist stpfl (s § 3 UmwStG Tz 132ff). | ||
Übernehmerin: | ||
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Überträgerin: | ||
Wie Fall a). Wegen der einheitlichen Wahlrechtsausübung für das inl und das ausl BV, s § 3 UmwStG Tz 113. Für den auf eine ausl BetrSt entfallenden Übertragungsgewinn besteht kein dt Besteuerungsrecht, wenn die BetrSt in einem Staat mit DBA-Freistellungsmethode liegt. | ||
Übernehmerin: | ||
Wie Fall a), aber bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses sind die WG einer DBA-BetrSt mit Freistellungsmethode zwingend mit dem gW anzusetzen (s § 4 Abs 4 S 2 UmwStG und s Tz 57ff). | ||
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Überträgerin: | ||
Wie Fall a) | ||
Übernehmerin: | ||
Wie Fall a), aber das Übernahmeergebnis kann nur in Ausnahmefällen im Inl besteuert werden (s Tz 5b). Besteht für das Übernahmeergebnis kein inl Besteuerungsrecht, ist es insoweit nicht bei der übernehmenden Pers-Ges einheitlich und gesondert festzustellen, da nach § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO nur die stpfl Eink festzustellen sind. Die Bezüge iSd § 7 UmwStG sind idR im Inl stpfl (s Tz 5d). Wegen der Frage, ob die auf die Bezüge iSd § 7 UmwStG einbehaltene KapSt abgeltende Wirkung hat, s Tz 5e. |
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Überträgerin: | ||
Für ausl BV in einem Nicht-DBA-Staat oder in einem DBA-Staat mit Anrechnungsmethode ist zwingend der gW anzusetzen (s § 3 UmwStG Tz 103). Im Übrigen wie Fall b). | ||
Übernehmerin: | ||
Wie Fall c). | ||
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Überträgerin: | ||
Wertansatzwahlrecht nach § 3 UmwStG (Ausnahme: die nicht einer inl BetrSt zuzuordnenden WG). Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 74 und 105ff. Ein ggf entstehender Übertragungsgewinn ist stpfl (s § 3 UmwStG Tz 132ff). | ||
Übernehmerin | ||
Wie Fall a). Die Übernahmeergebnisermittlung erfolgt idR iRd einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der beschr stpfl Übernehmerin (s Tz 82). Ist die Übernehmerin (zB mangels BetrSt) im Inl nicht stpfl, hat uE die Übernahmeergebnisermittlung bei dem inl AE zu erfolgen (s Fall m). | ||
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Überträgerin: | ||
Wie Fall e). Wegen der einheitlichen Wahlrechtsausübung für das inl und das ausl BV, s § 3 UmwStG Tz 113. Hinsichtlich der ausl BetrSt bestand entweder bereits vor der Umwandlung kein dt Besteuerungsrecht oder es wird wegen der Transparenz der Pers-Ges auch nicht durch die Umwandlung eingeschränkt. Für den auf eine ausl BetrSt entfallenden Übertragungsgewinn besteht kein dt Besteuerungsrecht, wenn die BetrSt in einem Staat mit DBA-Freistellungsmethode liegt. | ||
Übernehmerin: | ||
Wie Fall b). Die Übernahmeergebnisermittlung erfolgt idR einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der beschr stpfl Übernehmerin (s Tz 82). Ist die Übernehmerin (zB mangels BetrSt) im Inl nicht stpfl, hat uE die Übernahmeergebnisermittlung bei dem inl AE zu erfolgen (s Fall m). | ||
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Überträgerin: | ||
Wie Fall e). | ||
Übernehmerin: | ||
Wie Fall c). Sollte ein Übernahmeergebnis ausnahmsweise in D zu besteuern sein, erfolgt die Ermittlung idR iRd einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der beschr stpfl Übernehmerin (s Tz 82). Ist die Übernehmerin (zB mangels BetrSt) im Inl nicht stpfl, hat uE die Übernahmeergebnisermittlung bei dem inl AE zu erfolgen (s Fall m). | ||
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