Tz. 6

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Wegen einer tabellarischen Übersicht ebenfalls s § 3 UmwStG Tz 119.

 
a) Verschmelzung einer inl Kap-Ges mit inl AE und inl BV auf eine inl Pers-Ges
(Inl-Verschmelzung)
Überträgerin:
Wertansatzwahlrecht nach § 3 UmwStG. Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 74 und 99. Ein ggf entstehender Übertragungsgewinn ist stpfl (s § 3 UmwStG Tz 132ff).
Übernehmerin:
  • Übernahme Wertansätze Überträgerin
  • Einlagefiktion nach § 5 UmwStG für Anteile iSd § 17 EStG, Anteile in einem BV und einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF. Übernahmeergebnisermittlung nach § 4 Abs 4 UmwStG iRd einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Übernehmerin. IdR ergeben sich stpfl Eink iSd § 15 EStG, deren Besteuerung sich nach § 4 Abs 6 bzw Abs 7 UmwStG richtet. Ausnahme: Die Anteile des inl AE sind funktional einer ausl BetrSt in einem DBA-Staat mit Freistellungsmethode zuzuordnen. In diesem Fall besteht für das Übernahmeergebnis kein dt Besteuerungsrecht.
  • Ermittlung der Eink nach § 7 UmwStG. Für alle AE sind die Bezüge iSd § 7 UmwStG zu ermitteln. Bei den AE, die an der Übernahmeergebnisermittlung teilnehmen, erfolgt die Ermittlung der Eink iRd gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Übernehmerin (s Tz 82). Die Eink sind nach § 15 iVm § 20 Abs 3 EStG stpfl. Bei den übrigen AE erfolgt die Ermittlung der Eink iRd Veranlagung des AE (Eink nach § 20 EStG).
b) Verschmelzung einer inl Kap-Ges mit inl AE und ausl BetrSt auf eine inl Pers-Ges
(Inl-Verschmelzung)
Überträgerin:
Wie Fall a). Wegen der einheitlichen Wahlrechtsausübung für das inl und das ausl BV, s § 3 UmwStG Tz 113. Für den auf eine ausl BetrSt entfallenden Übertragungsgewinn besteht kein dt Besteuerungsrecht, wenn die BetrSt in einem Staat mit DBA-Freistellungsmethode liegt.
Übernehmerin:
Wie Fall a), aber bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses sind die WG einer DBA-BetrSt mit Freistellungsmethode zwingend mit dem gW anzusetzen (s § 4 Abs 4 S 2 UmwStG und s Tz 57ff).
c) Verschmelzung einer inl Kap-Ges mit ausl AE und inl BV auf eine inl Pers-Ges
(Inl-Verschmelzung)
Überträgerin:
Wie Fall a)
Übernehmerin:

Wie Fall a), aber das Übernahmeergebnis kann nur in Ausnahmefällen im Inl besteuert werden (s Tz 5b). Besteht für das Übernahmeergebnis kein inl Besteuerungsrecht, ist es insoweit nicht bei der übernehmenden Pers-Ges einheitlich und gesondert festzustellen, da nach § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO nur die stpfl Eink festzustellen sind.

Die Bezüge iSd § 7 UmwStG sind idR im Inl stpfl (s Tz 5d). Wegen der Frage, ob die auf die Bezüge iSd § 7 UmwStG einbehaltene KapSt abgeltende Wirkung hat, s Tz 5e.
d) Verschmelzung einer inl Kap-Ges mit ausl AE und ausl BetrSt auf eine inl Pers-Ges
(Inl-Verschmelzung)
Überträgerin:
Für ausl BV in einem Nicht-DBA-Staat oder in einem DBA-Staat mit Anrechnungsmethode ist zwingend der gW anzusetzen (s § 3 UmwStG Tz 103). Im Übrigen wie Fall b).
Übernehmerin:
Wie Fall c).
e) Verschmelzung einer inl Kap-Ges mit inl AE und inl BV auf eine ausl EU-/EWR-Pers-Ges
(Hinausverschmelzung)
Überträgerin:
Wertansatzwahlrecht nach § 3 UmwStG (Ausnahme: die nicht einer inl BetrSt zuzuordnenden WG). Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 74 und 105ff. Ein ggf entstehender Übertragungsgewinn ist stpfl (s § 3 UmwStG Tz 132ff).
Übernehmerin
Wie Fall a). Die Übernahmeergebnisermittlung erfolgt idR iRd einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der beschr stpfl Übernehmerin (s Tz 82). Ist die Übernehmerin (zB mangels BetrSt) im Inl nicht stpfl, hat uE die Übernahmeergebnisermittlung bei dem inl AE zu erfolgen (s Fall m).
f) Verschmelzung einer inl Kap-Ges mit inl AE und ausl BetrSt auf eine ausl EU-/EWR- Pers-Ges (Hinausverschmelzung)
Überträgerin:
Wie Fall e). Wegen der einheitlichen Wahlrechtsausübung für das inl und das ausl BV, s § 3 UmwStG Tz 113. Hinsichtlich der ausl BetrSt bestand entweder bereits vor der Umwandlung kein dt Besteuerungsrecht oder es wird wegen der Transparenz der Pers-Ges auch nicht durch die Umwandlung eingeschränkt. Für den auf eine ausl BetrSt entfallenden Übertragungsgewinn besteht kein dt Besteuerungsrecht, wenn die BetrSt in einem Staat mit DBA-Freistellungsmethode liegt.
Übernehmerin:
Wie Fall b). Die Übernahmeergebnisermittlung erfolgt idR einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der beschr stpfl Übernehmerin (s Tz 82). Ist die Übernehmerin (zB mangels BetrSt) im Inl nicht stpfl, hat uE die Übernahmeergebnisermittlung bei dem inl AE zu erfolgen (s Fall m).
g) Verschmelzung einer inl Kap-Ges mit ausl AE und inl BV auf eine ausl EU-/EWR-Pers-Ges (Hinausverschmelzung)
Überträgerin:
Wie Fall e).
Übernehmerin:
Wie Fall c). Sollte ein Übernahmeergebnis ausnahmsweise in D zu besteuern sein, erfolgt die Ermittlung idR iRd einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der beschr stpfl Übernehmerin (s Tz 82). Ist die Übernehmerin (zB mangels BetrSt) im Inl nicht stpfl, hat uE die Übernahmeergebnisermittlung bei dem inl AE zu erfolgen (s Fall m).
h) Verschmelzung einer inl Kap-Ges mit ausl AE und...

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