Tz. 9

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die Anwendung des § 4 Abs 1 bis 3 UmwStG hat auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags idR keine eigenständige Bedeutung, da sich die Auswirkungen aus der Anwendung der Vorschrift bereits über § 7 GewStG bei der Übernehmerin niederschlagen. GlA s Schnitter (in F/D, § 18 UmwStG Rn 30) und s Trossen (in R/H/vL, 3. Aufl, § 18 UmwStG Rn 50).

Dies gilt auch für den Beteiligungskorrekturgewinn nach § 4 Abs 1 S 2ff UmwStG, der bei dem übernehmenden Rechtsträger der GewSt unterliegt. GlA s UmwSt-Erl 2011 Rn 18.03; s Trossen (in R/H/vL, 3. Aufl, § 18 UmwStG Rn 43); s Schnitter (in F/D, § 18 UmwStG Rn 30); und s Bartelt (in Eisgruber, 2. Aufl, § 18 UmwStG Rn 66). Der Beteiligungskorrekturgewinn ist dabei selbst dann gewstlich zu erfassen, wenn bereits im Zeitpunkt der Tw-Abschr gewstlich eine Hinzurechnung nach § 8 Nr 10 Buchst a GewStG erfolgt ist, da es gewstlich durchaus zu Doppelerfassungen kommen kann (s Urt des BFH v 23.09.2008, BStBl II 2010, 301). AA s Schießl (in W/M, § 18 UmwStG Rn 36). Hinsichtlich des Beteiligungskorrekturgewinn im Fall des § 5 Abs 3 S 2 UmwStG s Tz 11.

Hierstetter (DB 2010, 1089) folgert aus § 4 Abs 2 S 1 UmwStG, dass auch die Eigenschaft als "MU einer der Kap-Ges nachgeordneten Pers-Ges" übergeht und somit auch nach der Umwandlung Unternehmeridentität besteht, sodass ein Verlustvortrag nach § 10a GewStG der Pers-Ges sE nicht zu kürzen ist. AA die Fin-Verw zu der Verschmelzung zwischen Kap-Ges (s R 10a.3 Abs 3 S 9 Nr 6 GewStR 2016). Weiter hierzu s Tz 25.

Zur Anwendung des § 4 Abs 2 S 2 UmwStG s Tz 23.

Auch hinsichtlich des gewstlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr 2a GewStG und der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr 5 GewStG hat die Anwendung des § 4 Abs 2 S 3 UmwStG (Besitzzeitanrechnung) keine eigenständige Bedeutung, da § 4 Abs 2 S 3 UmwStG nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 16.04.2014, BStBl II 2015, 303) wegen der zeitpunkt- und nicht zeitraumbezogenen Regelung in § 9 Nr 2a GewStG nicht anwendbar ist. Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG Tz 28. GlA s Schnitter (in F/D, § 18 UmwStG Rn 33). Dies gilt gleichermaßen in den Fällen des § 9 Nr 7 GewStG, da diese Vorschrift aufgr von EuGH-Rspr (s Urt des EuGH v 20.09.2018, BStBl II 2019, 111) ab dem EHZ 2020 angepasst wurde (s BGBl I 2019, 2451) und nunmehr ebenfalls hinsichtlich der erforderlichen Beteiligungshöhe stichtagsbezogen auf den Beginn des EHZ abstellt. Für vorhergehende EHZ s gleichlautende Länderer v 25.01.2019, BStBl I 2019, 91. Zu einem vergleichbaren Problem iRd § 8b Abs 4 KStG s § 8b KStG Tz 281. UE kommt bei Zugrundelegung der vorgenannten Rspr des BFH eine Zusammenrechnung bisher nicht schachtelbegünstigter Beteiligungen der Überträgerin und des übernehmenden Rechtsträgers nicht in Betracht. Mattern (DStR 2014, 2376, 2378) empfiehlt eine Rückbeziehung auf den Beginn des EHZ oder eine Umwandlung zur Neugründung.

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