Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Prozeßvollmacht

 

Leitsatz (NV)

Eine schriftliche Prozeßvollmacht ist auch dann vorzulegen, wenn als Prozeßbevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. § 88 Abs. 2 ZPO gilt nicht im finanzgerichtlichen Verfahren.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3; ZPO § 88 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Gegen das Urteil des FG legte Rechtsanwalt Dr. N als ,,Prozeßbevollmächtigter des Klägers in anwaltlich versicherter Legitimation" Revision ein.

Mit Schreiben vom 30. August 1988 bat die Geschäftsstelle des X. Senats Rechtsanwalt Dr. N, eine Prozeßvollmacht für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu übersenden. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1988, zugestellt am 26. Oktober 1988, erinnerte die Geschäftsstelle im Auftrag des Senatsvorsitzenden unter Fristsetzung bis zum 7. November 1988 an die Vorlage der Prozeßvollmacht. Beide Schreiben blieben bis heute unbeantwortet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Läßt sich ein Beteiligter im Prozeß durch einen Bevollmächtigten vertreten (§ 62 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), so hat er eine schriftliche Vollmacht zu erteilen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die Vollmacht kann nach § 62 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz FGO nachgereicht werden. Das Vorliegen dieser Prozeßvollmacht ist von Amts wegen zu prüfen. Das gilt, anders als im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung (ZPO), auch für Fälle, in denen wie im Streitfall als Prozeßbevollmächtigter ein Rechtsanwalt aufgetreten ist. § 88 Abs. 2 ZPO ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend anzuwenden (BFH-Urteil vom 15. Mai 1981 VI R 212/78, BFHE 133, 344, BStBl II 1981, 678). Trotz der Aufforderungen der zuständigen Geschäftsstelle hat der als Prozeßbevollmächtigte aufgetretene Rechtsanwalt Dr. N nicht den Nachweis erbracht, daß ihm schriftlich Vollmacht erteilt worden ist (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die Revision war daher wegen Fehlens einer Sachentscheidungsvoraussetzung unzulässig (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung z. B. BFH-Beschluß vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5; Urteil vom 1. April 1971 IV R 208/69, BFHE 102, 442, BStBl II 1971, 689).

Die Entscheidung ergeht gegen den Steuerpflichtigen, für den der vollmachtlose Vertreter aufgetreten ist.

Die Kosten sind dem vollmachtlosen Vertreter als demjenigen aufzuerlegen, der die erfolglose Prozeßführung veranlaßt hat (BFH-Beschlüsse in BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5; vom 11. Juli 1975 III R 124/74, BFHE 116, 110, BStBl II 1975, 714).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424308

BFH/NV 1989, 590

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