Entscheidungsstichwort (Thema)

Modernisierungsaufwand nach §7 FördG beim Miteigentümer

 

Leitsatz (NV)

Steht das zu Wohnzwecken genutzte Gebäude im Miteigentum mehrerer Personen, sind deren Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten nach §7 FördG nur begünstigt, soweit sie dem jeweiligen Miteigentumsanteil an dem Gebäude entsprechen, bis zum entsprechenden Anteil der Höchstbemessungsgrundlage.

 

Normenkette

FördG § 7; EStG § 10e Abs. 1 S. 6; AO 1977 § 39; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Gründe

1. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur in Betracht bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage (z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. November 1994 V B 64/94, BFH/NV 1995, 651; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 8, m. w. N.). Die Rechtsfrage, ob einem Miteigentümer die Abzugsbeträge nach §7 Abs. 1 des Fördergebietsgesetzes (FördG) lediglich in dem Umfang zustehen, der seinem Miteigentumsanteil an dem Gebäude entspricht, ist nicht klärungsbedürftig.

a) An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die streitige Rechtsfrage -- wie hier -- so zu beantworten ist, wie dies das Finanzgericht (FG) getan hat (BFH-Beschluß vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344; Gräber/Ruban, a.a.O., §115 Rz. 9, m. w. N.).

Nach §7 Abs. 1 Satz 1 FördG können Aufwendungen, "die auf an einem im Beitrittsgebiet belegenen eigenen Gebäude vorgenommene Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten entfallen", im Jahr der Zahlung und in den folgenden neun Jahren bis zu 10 v. H. wie Sonderausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen sind nach näherer Maßgabe des §7 Abs. 1 Satz 2 FördG u. a. nur begünstigt, soweit sie

-- nicht in die Bemessungsgrundlage nach den §§10 e, 10 f, 52 Abs. 21 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Eigenheimzulagengesetzes einbezogen und nicht nach §10 e Abs. 6 EStG oder §10 i EStG abgezogen werden,

-- auf das Gebäude (oder den Gebäudeteil) entfallen, das (bzw. der) im jeweiligen Jahr des Zeitraumes nach Satz 1 zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird,

-- während des Anwendungszeitraumes nach §8 Abs. 3 FördG 40 000 DM nicht übersteigen.

§7 FördG ist hiernach -- insoweit nicht anders als §10 e EStG -- objektbezogen. Begünstigt sind Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einem eigenen Gebäude, soweit sie im Anwendungszeitraum 40 000 DM nicht übersteigen. Förderung und Förderungshöchstbetrag beziehen sich hiernach erkennbar auf das Gebäude. Steht das Gebäude im Miteigentum mehrerer Personen, sind deshalb nur Aufwendungen begünstigt, soweit sie dem jeweiligen Miteigentumsanteil an dem Gebäude entsprechen, bis zum entsprechenden Anteil der Höchstbemessungsgrundlage. §7 FördG bestimmt zwar nicht ausdrücklich -- insoweit anders als §10 e Abs. 1 Satz 6 EStG --, daß die Steuerbegünstigung bei Miteigentum auf den entsprechenden Anteil der Aufwendungen beschränkt ist. Dessen bedurfte es auch nicht, denn nach §7 Abs. 3 FördG sind die Absätze 1 und 2 der Vorschrift (nur) entsprechend anzuwenden auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und Eigentumswohnungen. Ein Miteigentümer kann deshalb lediglich eine seinem Anteil entsprechende Förderung beanspruchen. Die Auffassung der Kläger hätte zur Folge, daß je nach der Anzahl der Miteigentümer der Höchstbetrag entsprechend vervielfältigt würde, ein Ergebnis, das erkennbar nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Zweck der Vorschrift widerspricht, zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude im Fördergebiet zusätzlich zu den im ganzen Bundesgebiet geltenden Steuervergünstigungen jedoch beschränkt auf die Höchstgrenze von 40 000 DM je Gebäude zu fördern. Die Auffassung der Kläger wird deshalb -- auch im Fachschrifttum -- von keiner Seite vertreten.

Grundsätzliche Bedeutung hätte allenfalls die Frage, ob ungeachtet dessen, daß

-- die Förderung gebäudebezogen ist und

-- einem Gebäude ausdrücklich nur Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und Eigentumswohnungen gleichgestellt sind (§7 Abs. 3 FördG),

dennoch bei Miteigentum an einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus Miteigentümer den vollen Höchstbetrag beanspruchen können, wenn sie jeweils eine dem Wert des Miteigentums entsprechende Wohnung bewohnen (vgl. Bundesministerium der Finanzen vom 24. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1516 unter IV, und Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., §7 a Exkurs: FördG Rz. 60; Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Nebengesetze, §7 FördG Rz. 21 b; a. A. FG Thüringen, Urteile vom 13. März 1996 I 181/95, Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 663, und vom 13. August 1996 III 65/96, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 1997, 104; FG des Landes Sachsen- Anhalt vom 14. Oktober 1996 I 239/95, alle rechtskräftig). Diese Frage könnte im Streitfall jedoch nicht geklärt werden, denn die Kläger sind nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG (vgl. §118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) Miteigentümer eines Einfamilienhauses.

2. Weicht das wirtschaftliche Eigentum vom zivilrechtlichen Eigentum ab (§39 der Abgabenordnung -- AO 1977 --), steht dem wirtschaftlichen Eigentümer die Förderung nach §7 FördG zu. Die Eintragung im Grundbuch ist bei Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums nicht entscheidend. Ohne (grundsätzliche) Bedeutung ist deshalb, ob der Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums und demzufolge die Eintragung im Grundbuch noch nach DDR-Recht erfolgt ist.

3. Die Abweichung muß genau bezeichnet werden (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Kläger haben die geltend gemachte Abweichung nicht ordnungsgemäß dargelegt (vgl. hierzu z. B. Gräber/Ruban, a.a.O., §115 Rz. 63 f.).

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67222

BFH/NV 1998, 954

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