1 Grundlagen

 

Rz. 1

§ 118 FGO regelt die Voraussetzungen, unter denen der Revisionskläger eine gegenüber dem FG-Urteil für ihn günstigere Entscheidung erreichen kann. Die Revision muss zuvor vom FG oder auf eine Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH zugelassen worden sein (Zulassungsrevision).[1] Es handelt sich um eine Parallelvorschrift zu § 137 VwGO.

  • Abs. 1 legt den Revisionsgrund fest. Verlangt ist das Beruhen des angefochtenen FG-Urteils auf einer Rechtsverletzung i. S. der Kausalität. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Revision begründet sein. Entscheidend ist grundsätzlich die Verletzung von Bundesrecht, ausnahmsweise auch von Landesrecht.[2] Die Prüfungskompetenz des BFH als Revisionsgericht ist insoweit auf revisibles Recht eingeschränkt. Es handelt sich nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern um die Frage der Begründetheit der Revision.[3] Wird die Revision auf irrevisibles Recht (z. B. Landesrecht) gestützt, ist sie daher nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückzuweisen.[4]
  • Abs. 2 bestimmt, dass bei der Prüfung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, von den Tatsachenfeststellungen des FG ausgegangen werden muss, es sei denn, es würden bezüglich dieser Feststellungen durchgreifende Revisionsgründe geltend gemacht. Der BFH ist insoweit an die Tatsachenfeststellungen des FG gebunden und auf eine rechtliche Prüfung beschränkt. Reicht die vom FG gelieferte Tatsachengrundlage nicht aus, um eine abschließende Entscheidung in der Rechtsfrage zu treffen, muss der BFH die Sache zur Nachholung der Tatsachenfeststellungen durch das FG an dieses zurückverweisen.[5]
  • Nach Abs. 3 hat der BFH das FG-Urteil in vollem Umfang nachzuprüfen, es sei denn, die Rüge beschränkt sich auf die Rüge von Verfahrensmängeln, ohne dass zugleich die Voraussetzungen einer Grundsatz-, Rechtsfortbildungs- oder Rechtsprechungsvereinheitlichungsrevision vorliegen.[6] Bei der Rüge der Verletzung (auch) des materiellen Rechts ist der BFH dagegen nicht auf die gerügten Rechtsverletzungen beschränkt und auch nicht an die der Revisionszulassung zugrunde liegenden Rechtsfragen gebunden (Grundsatz der Vollrevision).[7]

Die Revision ist damit eine reine Rechtsinstanz, keine Tatsacheninstanz. Sie dient allein der Prüfung des FG-Urteils in rechtlicher (materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher) Hinsicht, nicht auch hinsichtlich der dem FG-Urteil zugrunde liegenden Tatsachen.[8] Deren Feststellung ist innerhalb des Instanzenzugs allein dem FG übertragen. Das FG-Urteil kann daher nur darauf überprüft werden, ob es auf einer Rechtsverletzung beruht.[9] Dabei darf der BFH nur den vom FG festgestellten Sachverhalt zur Grundlage seiner Prüfung machen.[10]

Der BFH ist deshalb an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, hiergegen sind zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht (Abs. 2). Aus dem gleichen Grund dürfen im Revisionsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel nicht mehr vorgebracht bzw. berücksichtigt werden.[11] Verstößt der BFH dagegen und berücksichtigt neue Tatsachen oder stellt gar selbst Tatsachenermittlungen an, statt den Fall nach § 126 Abs. 3 FGO zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG zurückzuverweisen, kann ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter[12] vorliegen.[13]

Häufig verkannt wird, dass die Bindung über die eigentliche Tatsachenfeststellung hinaus auch die Würdigungen betrifft, d. h. die vom FG aus den festgestellten Tatsachen gezogenen Schlussfolgerungen und die daraus gewonnene tatrichterliche Überzeugungsbildung vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts.[14] Das gilt auch dann, wenn mehrere Möglichkeiten der Würdigung bestehen.[15] Die tatrichterliche Überzeugungsbildung ist nur dann nicht bindend und revisibel, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder ihr zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zugrunde liegen. Denn insoweit handelt es sich um Rechtsfehler.[16]

Das sachliche Steuerrecht betreffende Anträge[17] oder die Ausübung von Bilanzierungswahlrechten[18] sind im Revisionsverfahren unzulässig.[19]

Die Revision unterscheidet sich dadurch von der Berufung in den anderen (dreistufigen) Gerichtsbarkeiten, bei der das Berufungsgericht (z. B. OVG, LSG, OLG) auch die entscheidungserheblichen Tatsachen grundsätzlich in vollem Umfang selbst festzustellen und zu diesem Zweck z. B. auch eine Beweiserhebung des erstinstanzlichen Gerichts zu wiederholen hat.

Ebenso besteht ein wesentlicher Unterschied zum Beschwerdeverfahren. Dort können neue Tatsachen bzw. neues tatsächliches Vorbringen vorgetragen werden und sind vom BFH zu berücksichtigen.[20] Der BFH kann hier ggf. auch eigene Ermittlungen anstellen.[21]

Die Tatsachenbindung des BFH wird nur durchbrochen, wenn in Bezug auf die vom FG festgestellten Tatsachen Verfahrensrügen durchgreifen. Wird ein Verfahrensfehler des FG mit einem bestimmten Verfahrensablauf begründet, ist insoweit auch neuer Tatsachenvor...

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