Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitliche und gesonderte Feststellung des Abzugsbetrages nach § 7 FördergebietsG bei Grundstücksgemeinschaft. einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer Grundstücksgemeinschaft konnte für den Veranlagungzeitraum 1993 eine einheitliche und gesonderte Feststellung des Abzugsbetrages nach § 7 FördergebietsG in entsprechender Anwendung der § 10e Abs. 7, § 10f Abs. 4 Satz 3, § 10h Satz 3 EStG erfolgen.
2. Der Höchstbetrag von 40 000 DM nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FördergebietsG ist gebäudebezogen mit der Folge, dass sich bei einem im Miteigentum stehenden Gebäude dieser Höchstbetrag nicht mit der Anzahl der Miteigentümer multipliziert.
Normenkette
AO 1977 § 180 Abs. 2; FördG § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird auf 700 DM festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Höchstbetrag nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über Sonderschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet (Fördergebietsgesetz – FördergebietsG –) jedem Teilhaber einer Grundstücksgemeinschaft in voller Höhe oder nur anteilig zu gewähren ist.
Die Kläger waren im Streitjahr zu je ½ Miteigentümer des Grundstücks … (inzwischen umbenannt in … in … Bei dem Grundstück handelt es sich bewertungsrechtlich um ein Zweifamilienhaus. Die Kläger nutzten während des Streitjahres je eine der beiden Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken.
In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 1993 begehrten die Kläger die Feststellung von Abzugsbeträgen nach § 7 FördergebietsG in Höhe von 3.623 DM für den Kläger zu 1 und in Höhe von 3.178 DM für den Kläger zu 2. Bezüglich der Einzelheiten der Ermittlung dieser Beträge wird auf die der Feststellungserklärung beigefügten Erläuterungen Bezug genommen. Die Kläger benannten in der von ihnen beiden unterschriebenen Steuererklärung den Kläger zu 1 als Empfangsbevollmächtigten.
Der Beklagte gewährte mit Feststellungsbescheid vom 3. Februar 1995 lediglich einen Abzugsbetrag in Höhe von insgesamt 4.000 DM, den er je zur Hälfte auf die Kläger aufteilte. In der Anlage zum Bescheid führte der Beklagte aus, daß die geltend gemachten Aufwendungen nur bis zu einem Höchstbetrag von 40.000 DM anerkannt werden. Dem Begehren der Kläger, daß ihnen für jede Wohnung dieser Betrag zustünde, könne nicht entsprochen werden, da gemäß § 7 FördergebietsG von dem eigengenutzten Gebäude und nicht von der eigengenutzten Wohnung als dem zu begünstigenden Objekt auszugehen sei.
Dagegen legten die Kläger mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 23. Februar 1995 (beim Beklagten am 27. Februar 1995 eingegangen) Einspruch ein. Sie vertraten die Auffassung, daß sich der Höchstbetrag auf die einzelne Wohnung beziehe. Den beiden Miteigentümern eines Zweifamilienhauses, die je eine Wohnung nutzen, stehe jeweils der Höchstbetrag zu.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 1995 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, daß das Tatbestandsmerkmal „eigenes Gebäude” im Sinne des § 7 FördergebietsG erfüllt sei, wenn der Eigentumsbegriff erfüllt sei. Im Streitfälle befinde sich das Gebäude im gemeinschaftlichen Eigentum gemäß § 718 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –. Das Gebäude sei Gesamthandsvermögen der Kläger. Aufgrund der gesamthänderischen Bindung des Vermögens (§ 719 BGB) könne kein Gemeinschafter allein über seinen Anteil verfügen. Begünstigt nach § 7 FördergebietsG sei das Gebäude. Die einzelne Wohnung im Gebäude werde durch § 7 FördergebietsG nicht erfaßt, soweit es sich dabei nicht um einen selbständigen Gebäudeteil handele. Als Gebäudeteile seien selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Das gesamte Gebäude werde im Streitfall zu eigenen Wohnzwecken der Gemeinschafter genutzt, so daß die Wohnungen innerhalb des Gebäudes keinen selbständigen Gebäudeteil darstellten. Der Abzugsbetrag sei somit nicht für die einzelnen Wohnungen im eigenen Gebäude zu gewähren. Der Abzugsbetrag in Höhe von 40.000 DM könne nur einmal für die Grundstücksgemeinschaft gewährt werden. Entsprechend dem Eigentumsanteil der Beteiligten sei der Abzugsbetrag aufzuteilen, soweit die Aufwendungen tatsächlich durch die Beteiligten getragen wurden. Dabei sei hier für jeden Beteiligten 50 v.H. des höchstmöglichen Abzugsbetrages zu gewähren.
Die Einspruchsentscheidung wurde mit einfachem Brief an den Prozeßbevollmächtigten der Kläger übersandt. Nach dem Entscheidungssatz des Einspruchsbescheids entschied der beklagte über den Einspruch „der Grundstücksgemeinschaft … […], vertreten durch” den Prozeßbevollmächtigten, gegen den Bescheid vom 3. Februar 1995 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993.
Mit Schriftsatz ihres...