2.1 Entgeltgrenze

 

Tz. 19

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze monatlich (2024) von 538 EUR nicht überschreitet. Bei der Ermittlung des monatlichen Arbeitsentgelts sind auch einmalige Einnahmen aus der Beschäftigung (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.) zu berücksichtigen, ausführlich s. Tz. 28.

 

Tz. 19a

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Hat eine Person zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und beträgt das Entgelt insgesamt mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig. Wird neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, werden die Entgelte nicht zusammengerechnet, sondern diese Zweitbeschäftigung gilt weiterhin als Minijob. Jede weitere geringfügige Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung führt jedoch zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und (insoweit vorbehaltlich einer Option zur Versicherungsfreiheit, s. Tz. 21) Rentenversicherung. Das Arbeitsentgelt darf für alle Beschäftigungen in geringem Umfang (Minijobs) monatlich 2024 538 EUR nicht übersteigen, ausführlich s. Tz. 29.

Seit 2022 ist in der Meldung für einen kurzfristigen Minijob vom Arbeitgeber anzugeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Weiterhin sollen Arbeitgeber, die einen kurzfristigen Minijobber melden, ab 2022 eine unverzügliche elektronische Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben.

 

Tz. 20

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist der anteilige Monatswert maßgebend. Dieser ist für 2024 wie folgt zu ermitteln:

 
  538 EUR × Kalendertage = anteiliger Monatswert
  30

Minijobs sind für den Arbeitnehmer unter den beschriebenen Voraussetzungen kranken-, pflege-, und arbeitslosenversicherungsfrei. Auch für bereits vor dem 01.01.2013 aufgenommene Beschäftigungen, die über dieses Datum hinaus ausgeübt werden, ist der aktuelle Grenzwert von 538 EUR (2024) zu beachten.

2.2 Grundsätzliche Rentenversicherungspflicht

 

Tz. 21

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Seit 2013 sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wobei der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag (ab 2019) von 3,6 % trägt. Allerdings kann der geringfügig Beschäftigte die Rentenversicherungspflicht abwählen. Dazu muss er bei seinem Arbeitgeber schriftlich einen Befreiungs-Antrag stellen, der dann für die gesamte Dauer der Beschäftigung und zugleich für parallel ausgeübte Minijobs Gültigkeit hat, s. Tz. 23. Geringfügige Beschäftigungen als kurzfristige Beschäftigungen sind nicht rentenversicherungspflichtig. Minijobber, die bereits vor 2013 geringfügig beschäftigt und nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht rentenversicherungsfrei waren, bleiben rentenversicherungsfrei, solange die Entgeltgrenze von 400 EUR (mithin die vor 2013 geltende Entgeltgrenze) nicht überschritten wird, längstens bis zum Ende dieser Beschäftigung. Diese Beschäftigten können zur Rentenversicherung optieren, § 230 Abs. 8 SGB VI, vgl. ausführlich Rz. 27.

 

Tz. 21a

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Für Krankenversicherungsschutz ist der Minijobber selbst zuständig. Die Einkommensgrenze, bis zu der eine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, liegt wie die Entgeltgrenze für die geringfügige Beschäftigung bei monatlich ab Januar 2 024 538 EUR. Der Minijobber kann deshalb – sofern er nicht über weiteres relevantes Einkommen verfügt – familienversichert sein.

Der Arbeitgeber des Minijobbers trägt den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie Beiträge ggf. zur gesetzlichen Kranken- sowie Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (wie andere Beschäftigungsverhältnisse) den Sozialversicherungsträgern melden. Zuständig ist die Minijob-Zentrale, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, dazu s. Tz. 12a, angesiedelt ist. Daneben sind geringfügig Beschäftigte bei der Unfallversicherung anzumelden.

Die vom Arbeitgeber für Minjobber zu tragenden Beitragssätze und Umlagen betragen für 2024:

  • Krankenversicherung (sofern keine Privatversicherung oder Familienmitversicherung besteht) 13 %,
  • Rentenversicherung (unabhängig von einer Abwahl der Versicherungspflicht durch den Minijobber) 15 %,
  • Ausgleichskassen-Umlage U1 für Krankheitskosten: (1,1 %),
  • Ausgleichskassen-Umlage U2 für Mutterschaftskosten: (0,24 %) und
  • Insolvenzgeldumlage U3 0,06 %.
  • keine Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung
  • zzgl. 2 % Pauschalsteuer.

Zu den Ausnahmen (s. Tz. 38): Da der Arbeitgeber einen Rentenversicherungsbeitrag von 15 % trägt, bleibt für den Beschäftigten eine Differenz i. H. v. 3,6 % (ab 2018) zu zahlen, sofern der Minijobber keine Befreiung beantragt hat. Der schriftliche Befreiungsantrag (Formular stellt die Minijobzent...

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