Tz. 28

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Für die Frage, ob das Arbeitsentgelt 520 EUR bzw. 2 024 538 EUR monatlich übersteigt, ist zunächst vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Einmalige Einnahmen (z. B. Sonderzuwendungen), die aufgrund tarifvertraglicher oder sonstiger Vereinbarungen mindestens einmal jährlich zu erwarten sind, müssen mitberücksichtigt werden. Die Höhe einer solchen Zuwendung muss sich aber von vornherein feststellen und nach bekannten Faktoren ermitteln lassen.

 

Praxis-Beispiel

Eine Raumpflegerin eines Verbandes erhält ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR. Der Mindestlohn (2024) i. H. v. 12,41 EUR pro Stunde wurde arbeitsvertraglich vereinbart. Im Dezember 2024 soll sie ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld i. H. v. 500 EUR erhalten. Weitere Einkünfte werden von ihr nicht bezogen.

Ergebnis:

Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Entgelt ist wie folgt zu ermitteln:

 
Arbeitslohn (12 × 500 EUR) 6000 EUR
+ einmalige Zahlung des Weihnachtsgeldes  500 EUR
Summe  6 500 EUR

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt (6 500 EUR : 12 Monate) = 541,67 EUR, übersteigt die 2024 bestehende Grenze von 538 EUR. Die Raumpflegerin übt eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Eine Pauschalierung der Renten-, Krankenversicherung und der Lohnsteuerabzugsbeträge (2 %) kann nicht mehr von Seiten des Arbeitgebers erfolgen, weil das Durchschnittsentgelt pro Monat 538 EUR übersteigt.

Wegen weiterer Beispielsfälle s. "Aushilfskräfte".

Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG (Anhang 10) benannten einkommensteuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Hierunter fallen z. B. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder die vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 3 000 EUR (Erhöhung von 2400 auf 3000 EUR zum 01.01.2021) im Kalenderjahr. Der steuerliche Freibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, d. h., der steuerfreie Jahresbetrag von 3 000 EUR kann pro rata (z. B. monatlich mit 500 EUR) angesetzt oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden. Sofern eine Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres beendet wird und der Steuerfreibetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Steuerfreibetrags die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung nicht berührt.

Das gilt entsprechend für die Ehrenamtspauschale, die 2007 eingeführt wurde (s. § 3 Nr. 26a EStG, Anhang 10). Sie beträgt mittlerweile 840 EUR (Erhöhung von zuvor 720 EUR zum 01.01.2021).

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