Tz. 11

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Pflichtversichert sind in der Rentenversicherung neben Arbeitnehmern regelmäßig folgende Personengruppen:

  • Auszubildende
  • Mütter oder Väter während der Zeiten der Kindererziehung
  • Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
  • Menschen mit Behinderung
  • Personen im Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst
  • Personen, die Entgeltersatzleistungen beziehen, etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld
  • Studentinnen und Studenten (soweit keine Ausnahmeregelung)

Der Pflichtversicherung unterliegen auch bestimmte Selbstständige, wie etwa

  • Handwerker und Hausgewerbetreibende;
  • Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte;
  • Künstler und Publizisten;
  • Selbstständige mit einem Auftraggeber, sowie
  • Seelotsen, Küstenschiffer und -fischer.
 

Tz. 12

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Während des Bezugs von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld besteht die Versicherungspflicht fort (s. § 1 SGB VI). Seit 1996 sind auch Studenten grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Personenkreis, der in der Rentenversicherung versicherungsfrei ist, ergibt sich aus § 5 SGB VI. Der durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig zu tragende Beitragssatz zur allgemeinen (nicht knappschaftlichen) Rentenversicherung beträgt seit 2018 18,6 % und betrug von 2015 bis 2017 18,7 % (2014: 18,9 %) des Bruttoarbeitslohnes. Der Beitrag wird bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhoben (s. Tz. 92). Die Beitragsbemessungsgrenze (West) beträgt 2023 7 300 EUR monatlich, mithin jährlich 87 600 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 107 400 EUR jährlich bzw. 8 950 EUR monatlich. In den neuen Bundesländern beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 2023 monatlich 7 100 EUR bzw. jährlich 85 200 EUR, in der knappschaftlichen Rentenversicherung 8 700 EUR monatlich bzw. 104 400 EUR jährlich.

 

Tz. 12a

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die gesetzliche Rentenversicherung ist in zwei Versicherungszweige, die knappschaftliche und die allgemeine Rentenversicherung, gegliedert, vgl. § 125 SGB VI. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die im Bergbau beschäftigten Arbeitnehmer zu versichern. Der Ursprung der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt darin, dass den schwierigen Verhältnissen und den Gefahren des Bergbaus sowie der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte der Bergarbeiter besonders Rechnung getragen werden muss. Die knappschaftliche Rentenversicherung mit Hauptsitz in Bochum ist – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – auch für weitere Personengruppen (z. B. Bezieher von Entgeltersatzleistungen) durchzuführen. Dabei kommt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) mit Sitz in Bochum eine Sonderstellung unter den Rentenversicherungsträgern zu. Sie nimmt zum einen Aufgaben der allgemeinen Rentenversicherung wahr, zum anderen ist sie aber auch alleiniger Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung (vgl. § 132 SGB VI). Sie entstand aus dem Zusammenschluss der ehemaligen Träger Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse und ist seit 2005 auch zuständig für die Versicherung von 5 % des Gesamtversichertenbestandes der Deutschen Rentenversicherung, § 127 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, wobei sie auch heute noch vorrangig die Versicherten betreut, die aus dem ursprünglichen Zuständigkeitsbereich der Sonderversicherungsanstalten stammen. Das höhere Leistungsniveau der knappschaftlichen Rentenversicherung gegenüber der allgemeinen Rentenversicherung ist bedingt durch eine entsprechend höhere Beitragsbemessungsgrenze als auch einen höheren Beitragssatz.

Nach § 168 Abs. 3 SGB VI hat der knappschaftlich versicherte Arbeitnehmer Beiträge nur in derselben Höhe zu tragen wie ein Arbeitnehmer in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Differenz hat der Arbeitgeber aufzubringen.

Beispiel:

Ausgehend von dem 2021 gültigen knappschaftlichen Beitragssatz von 24,7 % hat der Arbeitnehmer einen Anteil von 9,3 % und der Arbeitgeber von 15,4 % aufzubringen.

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