Tz. 29

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander bzw. bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, sind für die Beurteilung der Frage, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus versicherungsrechtlicher Sicht gegeben ist, die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Beträgt das Arbeitsentgelt 2024 bei der Zusammenrechnung weniger als 538 EUR, können die Renten-, Krankenversicherungs- und die Lohnsteuerabzugsbeträge pauschaliert werden. Stellt sich heraus, dass das Arbeitsentgelt nach erfolgter Zusammenberechnung mehr als 538 EUR beträgt, besteht ab diesem Zeitpunkt für diese Beschäftigungen Sozialversicherungspflicht.

Eine Zusammenrechnung entfällt, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft. Derartige Beschäftigungen können folglich nebeneinander ausgeübt werden.

 

Tz. 30

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Um die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sowie den Wechsel aus Minijobs in Vollzeitbeschäftigungen zu fördern, wurde eine Gleitzone mit progressiv ansteigenden Sozialversicherungsbeiträgen, sog. Midijobs, eingeführt. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sollen nicht plötzlich mit hohen Sozialabgaben belastet werden, wenn das Arbeitsentgelt die Minijob-Grenze übersteigt. Ein Midijob (Gleitzonenfall) ist seit dem 01.01.2024 bei einer monatlichen Vergütung von 538,01 EUR bis 2 000 EUR gegeben. Ab 01.01.2025 geht der Bereich von 556,01 EUR bis 2 000 EUR.

 

Tz. 30a

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Arbeitsrechtlich unterscheiden sich Midijobber grundsätzlich nicht von Vollzeitbeschäftigten – sie haben Anspruch auf Urlaubstage, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und den gesetzlichen Mindestlohn. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Innerhalb dieser Gleitzone ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung vom Bruttoarbeitsentgelt abhängig, während der Arbeitgeberanteil konstant bleibt. Der Arbeitnehmeranteil ist gestaffelt und steigt mit dem Verdienst. Bei 2000 EUR erreicht er die volle Beitragshöhe.

 

Tz. 30b

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Anders als Minijobs sind Midijobs nicht steuervergünstigt. Bei Ehepaaren mit einem Ehepartner im Midijob wird das Gesamteinkommen zur Steuerberechnung herangezogen. Hierdurch kann bei einem gut verdienenden Ehepartner der Midijob steuerlich (wirtschaftlich) unattraktiv sein.

 

Tz. 30b

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Sozialversicherungsrechtlich gilt:

  • Beträgt der monatliche Arbeitslohn 2024 mehr als 538 EUR, aber unter 2000 EUR monatlich (sog. Gleitzone), sind ermäßigte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung steigt mit der Höhe des monatlichen Entgelts zwischen 538 EUR bis 2000 EUR nach einer spezifischen Formel an. Der Arbeitgeber muss demgegenüber den vollen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das gesamte Arbeitsentgelt entrichten. Der Arbeitnehmer hat einen geringeren Beitragsanteil zu entrichten.
  • Beträgt der Arbeitslohn mehr als 2 000 EUR, gelten die allgemeinen Regeln für die Beitragszahlung zur Sozialversicherung.
 

Hinweise:

  • Für versicherungsfreie Beschäftigungen (z. B. im Rahmen von kurzfristigen Beschäftigungen) gilt die Gleitzonenregelung nicht. Beträgt das Arbeitsentgelt mehr als 538 EUR, aber weniger als 2000 EUR und liegen mehrere Beschäftigungsverhältnisse vor, werden diese zusammengerechnet. Arbeitsentgelte aus versicherungsfreien Beschäftigungen (z. B. kurzfristige entlohnte Beschäftigungen) werden bei der Zusammenrechnung nicht berücksichtigt.
  • Die Gleitzonenregelung findet keine Anwendung z. B. bei

    • Personen, die eine Berufsausbildung absolvieren,
    • Praktikanten,
    • Beschäftigungen mit einem fiktiven Arbeitsentgelt (z. B. Beschäftigung von behinderten Personen),
    • vermindertem Arbeitsentgelt, das wegen Altersteilzeit gezahlt wird,
    • Teilarbeitsentgelten (z. B. Kurzarbeit),

    wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt mehr als 2000 EUR beträgt.

  • Midijobber erwerben seit dem 01.10.2022 die gleichen Rentenansprüche, als hätten sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung einbezahlt. Die Entgeltpunkte werden seitdem nicht mehr aus dem fiktiven reduzierten beitragspflichtigen Entgelt, sondern aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt.
 

Tz. 31

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die dynamische Ausgestaltung der Geringfügigkeitsgrenze in der Midijob-(Gleit-)Zone erfordert eine periodische programmtechnische und verfahrenstechnische Umsetzung.

Formel allgemein:

F * Geringfügigkeitsgrenze + ([1600/(1600-Geringfügigkeitsgrenze)] ./. [Geringfügigkeitsgrenze/(1600 ./. Geringfügigkeitsgrenze)] * F) * (Arbeitsentgelt ./. Geringfügigkeitsgrenze)

Formel ab 1. Oktober 2022:

F * 520 + ([1600/(1600 ./.520)] ./. [520/(1600 ./. 520)] * F) * (Arbeitsentgelt ./. 520)

Zusätzlich wird eine Formel für die beitragspflichtige Einnahme zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag eingeführt:

(1600/(1600 ./. 520...

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