Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für Betriebe der öffentlichen Hand
Hintergrund: EuGH sollte über Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung entscheiden
Der BFH hat den EuGH mit Beschluss vom 13.3.2019 (Az. I R 18/19) um Klärung gebeten, ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Gesellschaften gegen die Beihilferegelung des Unionsrechts verstößt. Für Städte und Gemeinden ist dies von großer Bedeutung, da sie im Bereich der Daseinsvorsorge häufig an Gesellschaften mit dauerdefizitären Tätigkeiten (z.B. Schwimmbäder) beteiligt sind.
BFH stellt Revisionsverfahren ein
Der BFH hat nunmehr mit Beschluss vom 29.1.2020 das dem Vorlagebeschluss zugrundliegende Revisionsverfahren eingestellt, nachdem die Klägerin des Rechtsstreits die Revision zurückgenommen und das beklagte Finanzamt dem zugestimmt hat.
Damit kommt es (zunächst) nicht zur Klärung der Frage, ob die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG eine selektive Beihilfe für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige darstellt und damit als genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzusehen ist.
Der Vorlagebeschluss an den EuGH ist durch die Rücknahme gegenstandslos geworden. Davon unberührt bleibt allerdings das Recht der Europäischen Kommission von sich aus die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt im Rahmen des hierfür in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens zu prüfen.
BFH, Beschluss v. 29.1.2020, I R 4/20; Pressemitteilung v. 6.2.2020
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