Wohnungseinrichtung gehört nicht zum Spekulationsgewinn

Das FG Münster hat entschieden, dass beim Verkauf einer Ferienwohnung das mitverkaufte Inventar nicht in den Spekulationsgewinn einzubeziehen ist.

Verkauf einer Ferienwohnung mit Inventar 

Im Jahr 2013 erwarb der Kläger eine Ferienwohnung und vermietete sie ab 2014 über eine Agentur. Im Jahr 2016 veräußerte er die Ferienwohnung. Im Kaufvertrag wurde für das Zubehör ein Betrag von 45.000 EUR vereinbart. Das Finanzamt berücksichtigte diesen Betrag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG. Es vertrat die Auffassung, dass auch hier die zehnjährige Frist anzusetzen sei, da mit der Wohnungseinrichtung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass es sich bei dem Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele, die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht der Besteuerung unterlägen.

Wohnungseinrichtung ist hier nicht steuerpflichtig 

Auch das FG Münster kam zu dem Schluss, dass in Hinblick auf das Inventar keine Steuerpflicht vorliege. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz nimmt Gegenstände des täglichen Gebrauchs insgesamt von der Besteuerung aus. Um solche Gegenstände handele es sich laut FG Münster bei Wohnungseinrichtungsgegenständen, da diese typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial hätten.

FG Münster, Urteil v. 3.8.2020, 5 K 2493/18 E, veröffentlicht am 15.9.2020