Umsatzsteuerbefreiung bei ärztlichen Heilbehandlungen

Das Schleswig-Holsteinische FG hat entschieden, dass ärztliche Heilbehandlungen auch dann nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sind, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese ihrerseits nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG begünstigt sind, weil nicht alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind.

Steuerbefreiung von ärztlichen Heilbehandlungen

Vor dem FG wurde folgender Fall verhandelt: Die Klägerin erbrachte Leistungen im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie durch ihren Geschäftsführer und Alleingesellschafter. Fraglich war nun, ob ein Teil dieser Leistungen, welcher unstreitig medizinisch indiziert war, steuerbefreit ist nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG.

Die Klage hatte Erfolg: Das Gericht ließ eine isolierte Betrachtung nach Maßgabe des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG der ärztlichen Leistungen im Rahmen von (nicht begünstigten) Krankenhausleistungen zu. Beim BFH ist die Revision unter dem Aktenzeichen V R 10/22.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 17.5.2022, 4 K 119/18, veröffentlicht mit dem FG-Newsletter III/2022

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Steuerbefreiung