Solidaritätszuschlag laut Niedersächsischen FG verfassungswidrig

Das Niedersächsische FG hat am 21.8.2013 entschieden, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt wird, ob die Regelungen im SolZG verfassungswidrig sind.

Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer - z. B. bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) bzw. bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) - wird Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt. Hierfür liegt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vor. Damit verstößt die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Das Niedersächsische FG hatte in diesem Verfahren bereits mit Beschluss v. 25.11.2009 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen (BVerfG, Beschluss v. 08.9.2010, 2 BvL 3/10). Der Vorlagebeschluss des 7. Senats v. 22.8.2013 stützt sich nunmehr auf die oben dargestellten neuen rechtlichen Erwägungen.

Die Begründung der Entscheidung und das Az. des BVerfG werden demnächst auf der Internetseite des Niedersächsischen FG veröffentlicht.

Niedersächsisches FG, Beschluss v. 21.8.2013, 7 K 143/08

Niedersächsisches FG, Pressemitteilung v. 22.8.2013