Beiträge an einen Schulförderverein können als Schulgeld abziehbar sein
Hintergrund: Schulgeld als Sonderausgaben
Nach den Maßgaben des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können Schulgeldzahlungen zu 30 %, höchstens aber 5.000 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden. Das wirft keine weiteren Probleme auf, wenn die Eltern die Aufwendungen für den normalen Schulbesuch unmittelbar an den Schulträger zahlen. In der Praxis wird häufig aber anders verfahren: Die Eltern zahlen an einen Förderverein, dessen Mitglieder sie sind, der dann das Geld an den Schulträger auskehrt, damit dieser hierdurch den Schulträgereigenanteil finanzieren kann.
Im vorliegenden Revisionsverfahren hatte der BFH zu entscheiden, wann Zahlungen von Eltern an einen als gemeinnützig anerkannten Förderverein einer von ihren Kindern besuchten staatlich anerkannten Ersatzschule, der die Gelder an den Schulträger zur Finanzierung der Schule weiterleitet, Schulgeld darstellen. Die Vorinstanz (FG Münster, Urteil v. 25.10.2023, 13 K 841/21 E, EFG 2024 S. 199) hatte entschieden, dass zum Entgelt (Schulgeld) auch Leistungen von Eltern an einen Förderverein gehören, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet.
- Die miteinander verheirateten Kläger sind die Eltern zweier Kinder, für die sie kindergeldberechtigt sind. Die Kinder besuchten im Streitjahr 2019 die P Schule, eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft. Trägerin der Schule ist die P Stiftung (Stiftung).
- Seit September 2016 waren die Kläger Mitglieder des Fördervereins der P Schule e. V. (Förderverein), an den sie im Streitjahr insgesamt 1.000 EUR entrichteten. Der Förderverein ist als gemeinnützig anerkannt.
- Ziel und Zweck des Vereins sind die Förderung von Bildung und Erziehung an der P Schule. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens (vgl. § 2 der Satzung). Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, die verpflichtend sind, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht und dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Im Streitjahr 2019 erhielt der Förderverein insgesamt 25.710 EUR von Eltern, deren Kinder die P Schule besuchten. Der Förderverein stellte der Stiftung 29.465 EUR zweckgebunden für die P Schule zur Verfügung. Die Stiftung als Schulträgerin leistete mindestens 36.230 EUR an die P Schule, wobei der insgesamt von ihr zu finanzierende Schulträgereigenanteil 58.360 EUR betrug.
- Für die an den Förderverein gezahlten Beiträge i. H. v. 1.000 EUR machten die Kläger einen Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen geltend. Zum Nachweis reichten sie eine Bescheinigung des Fördervereins ein, nach welcher die Zahlungen der Kläger dem Schulträger zur Aufbringung des Eigenanteils sowie zur Deckung von nicht durch die Ersatzschulfinanzierung übernommenen Betriebskosten zur Verfügung gestellt worden seien.
Das Finanzamt (FA) ließ die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid und der nachfolgenden Einspruchsentscheidung unberücksichtigt. Es handele sich nicht um Schulgeldzahlungen im einkommensteuerrechtlichen Sinne, da die Leistungen nicht ausschließlich als Entgelt für den reinen Schulbesuch erhoben würden.
Entscheidung: Wirtschaftliche Betrachtung entscheidend
Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von den Klägern an den Förderverein geleisteten Beiträge Entgelt für den Schulbesuch ihrer Kinder darstellen.
Beiträge sind Entgelt
Der Begriff des Entgelts ist in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG gesetzlich nicht definiert. Entgelt wird zivilrechtlich verstanden als Gegenleistung im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags. Von einem zivilrechtlichen Entgeltbegriff geht auch die bisherige Rechtsprechung des BFH aus. Danach ist Schulgeld der von den Eltern eingeforderte Beitrag zu den Kosten des normalen Schulbetriebs einer Privatschule, soweit sie auch in einer staatlichen Schule Kosten des jeweiligen Schulbetriebs darstellen, die von der öffentlichen Hand getragen werden.
Maßgebend ist, ob die Aufwendungen wirtschaftlich für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden. So wie es nicht zwingend erforderlich ist, dass ein Unterhaltsverpflichteter selbst Vertragspartner des mit der Privatschule abgeschlossenen Vertrags wird, ist es auf Empfängerseite nicht erforderlich, dass der Schulträger Vertragspartner ist. Es reicht aus, dass die Mittel der Finanzierung des Schulbetriebs dienen, der Schulträger tatsächliche Verfügungsgewalt darüber erhält und sie für den Schulbetrieb verwendet.
Finanzierung des normalen Schulbetriebs
Der Sonderausgabenabzug ist auch dann zuzulassen, wenn die Privatschule zwar kein Schulgeld erhebt, die erforderliche Finanzierung des normalen Schulbetriebs aber zumindest teilweise über einen Förderverein erfolgt, zu der die Eltern über die Mitgliedschaft im Förderverein und die Leistung von Mitgliedsbeiträgen beitragen. Insoweit ist es für den Sonderausgabenabzug ausreichend, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen bei wirtschaftlicher Betrachtung nachweislich als Entgelt für den (reinen) Schulbesuch des Kindes entrichtet.
Von der Belastungswirkung her macht es für die Eltern keinen Unterschied, ob der Schulbesuch über eine förmliche Schulgelderhebung seitens der Schule oder im Falle eines Schulgeldverzichts über eine Beitragserhebung aufgrund der Mitgliedschaft im Förderverein finanziert wird, der seine Mittel zu diesem Zweck an den Schulträger weiterleitet. Es muss nur feststehen, dass die Elternbeiträge allein der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs und nicht darüber hinausgehenden Zwecken dienen, also tatsächlich entsprechend verwendet werden.
Nachweis der Mittelverwendung
Die zweckgebundene Mittelverwendung kann bei der Finanzierung des normalen Schulbetriebs über einen Förderverein durch entsprechende Regelungen in der Satzung gewährleistet werden. Der Förderverein fungiert insoweit von vornherein lediglich als „Zahlstelle“. In diesem Fall kann das FA die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug regelmäßig bereits anhand der Satzung überprüfen. Anderenfalls obliegt es dem Steuerpflichtigen, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, dass die Elternbeiträge vom Förderverein mit dem Ziel der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs weitergegeben und vom Schulträger ausschließlich zu diesem Zweck verwendet worden sind.
Im Streitfall hatten die Kläger den erforderlichen Nachweis nach den bindenden Feststellungen des FG erbracht. Die Zahlungen der Kläger waren daher als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen.
Spende versus Entgelt
Im Zusammenhang mit § 10b EStG hat der BFH schon frühzeitig entschieden, dass die Wertung, ob Zahlungen an den gemeinnützigen Förderverein einer privaten Ersatzschule Vereinsbeiträge zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins oder Schulgeld sind, nicht „von der zufälligen Bezeichnung oder der geschickten Konstruktion der Beteiligten“ abhängig gemacht werden kann; maßgebend ist vielmehr das wirtschaftliche Gesamtbild. Es würde einer gleichmäßigen Behandlung der Steuerpflichtigen widersprechen, wenn manche Eltern das – seinerzeit einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigungsfähige – Schulgeld für ihre Kinder dadurch abzugsfähig machen könnten, indem sie es als Vereinsbeitrag (Spende) bezeichnen.
An diese Rechtsprechung hat der BFH nachfolgend angeknüpft und ausgeführt, dass Eltern, deren Kinder die Schule eines gemeinnützigen Schulvereins besuchen, grundsätzlich nicht zur Deckung der Schulkosten (Schulbetriebskosten) steuerwirksam spenden können. Die zur Deckung der Schulkosten von den Eltern aufzubringenden Beträge (Elternbeiträge) sind Entgelt für die Leistungen des Schulträgers, auch wenn sie in Schulgeld, Vereinsbeitrag und Bauumlage aufgeteilt werden. Das Entgelt für Leistungen kann nicht zu einem als Spende abziehbaren Vereinsbeitrag umgewidmet werden. Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, so handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden. Auch insoweit ist eine Aufteilung in Schulgeld, das an den Schulträger abgeführt wird, und Spenden an den Förderverein nicht zulässig.
BFH, Urteil v. 3.6.2026, X R 27/23 ; veröffentlicht am 3.9.2026
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