Munitionsverkauf unterliegt dem vollen Umsatzsteuersatz
Regelsteuersatz für den Munitionsverkauf
Vor dem FG Münster klagte ein als gemeinnützig anerkannter Jagdverein, der einen Schießstand für die Ausbildung angehender Jungjäger und für das Schießtraining der Vereinsmitglieder unterhält. Der Schießstand wird auch von Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind, genutzt. An die Nutzer des Schießstands verkaufte der Kläger Munition, die speziell präpariert war zur Reduzierung von Schallemissionen und Bodenkontaminationen. Strittig war der anzuwendende Umsatzsteuersatz. Das Finanzamt besteuerte die Umsätze mit dem Regelsteuersatz. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Das FG Münster wies die Klage jedoch ab.
FG Münster, Urteil v. 17.9.2020, 5 K 2437/18 U, veröffentlicht am 16.11.2020
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