FG Münster

Munitionsverkauf unterliegt dem vollen Umsatzsteuersatz


Munitionsverkauf unterliegt dem vollen Umsatzsteuersatz

Das FG Münster hat entschieden, dass wenn ein gemeinnütziger Jagdverein Munition zur Verwendung auf der vereinseigenen Schießanlage verkauft, hierfür der volle Umsatzsteuersatz anzusetzen ist.

Regelsteuersatz für den Munitionsverkauf

Vor dem FG Münster klagte ein als gemeinnützig anerkannter Jagdverein, der einen Schießstand für die Ausbildung angehender Jungjäger und für das Schießtraining der Vereinsmitglieder unterhält. Der Schießstand wird auch von Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind, genutzt. An die Nutzer des Schießstands verkaufte der Kläger Munition, die speziell präpariert war zur Reduzierung von Schallemissionen und Bodenkontaminationen. Strittig war der anzuwendende Umsatzsteuersatz. Das Finanzamt besteuerte die Umsätze mit dem Regelsteuersatz. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Das FG Münster wies die Klage jedoch ab.

FG Münster, Urteil v. 17.9.2020, 5 K 2437/18 U, veröffentlicht am 16.11.2020


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer , Steuersatz
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