Kein Grundsteuererlass für Grundstücke in Koblenzer Altstadt

Das VG Koblenz entschied, dass allein der Leerstand denkmalgeschützter und sanierungsbedürftiger Gebäude nicht den Erlass oder die Reduzierung der Grundsteuer rechtfertigt.

Sanierung denkmalgeschützter Anlagen 

Vor dem VG Koblenz klagte eine Gesellschaft, die Eigentum an vier bebauten Grundstücken in der Koblenzer Altstadt erwarb. Auf diesen Grundstücken befinden sich denkmalgeschützte bauliche Anlagen. Laut dem notariellen Kaufvertrag ist ein Sanierungsbedarf von ungefähr 12 Millionen EUR erforderlich. Die Gesellschaft ließ die baulichen Anlagen sanieren.

Kein Erlass der Grundsteuer 

Das Finanzamt erließ Grundsteuermessbescheide. Daraufhin setzte die Stadt Koblenz für den Zeitraum 2014 bis 2017 insgesamt 83.183,52 EUR Grundsteuer B fest. Die Gesellschaft beantragte jedoch den Erlass der Steuer und begründete dies mit den Sanierungskosten und dem öffentlichen Interesse an der Sanierung. Der Antrag und die Klage blieben erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts waren die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer hier nicht gegeben. 

VG Koblenz, Urteil v. 21.1.2020, 5 K 760/19.KO, veröffentlicht mit Meldung v. 4.2.2020


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