Kein Abzug tatsächlich nicht angefallener Gewerbesteuer bei der Bemessung des Solidaritätszuschlags
Die Kläger der beiden Streitfälle erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Gewerbesteuer – die ausschließlich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb anfällt – hatten sie auf diese Erträge nicht zu zahlen. Die Kläger begehrten beim Finanzamt dennoch – soweit es um den Solidaritätszuschlag ging – die Anrechnung einer fiktiven Gewerbesteuerbelastung nach § 35 EStG mit der Begründung, dass Steuerpflichtige mit nichtgewerblichen Einkünften anderenfalls gegenüber Gewerbetreibenden benachteiligt seien. Nach § 35 Abs. 1 EStG vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer – und damit nach § 3 Abs. 2 SolZG auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag – um einen bestimmten Prozentsatz des Gewerbesteuermessbetrags.
Beide Senate des FG haben die Klagen abgewiesen. Sie sehen in dem Umstand, dass die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG nicht auf andere Einkunftsarten anwendbar ist, eine Kompensation für die Zusatzbelastung, die bei Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften mit der Erhebung der Gewerbesteuer einhergeht. Dass die Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei und dass dies ausdrücklich auch für die an die Minderung der Einkommensteuer anknüpfende Minderung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag gelte, habe der BFH bereits entschieden (BFH-Urteil vom 21. Juli 2011 – II R 52/10, BStBl. II 2012, 43).
Der BFH hat gegen beide Urteile inzwischen die Revision zugelassen (Az. der Revision gegen das Urteil des 13. Senats: VIII R 25/15; Az. der Revision gegen das Urteil des 12. Senats: X R 22/15).
FG Baden-Württemberg, Urteile v. 28.4.2014, 13 K 1894/13 und v. 26.6.2014, 12 K 1045/13
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