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FG Baden-Württemberg Urteil vom 28.04.2014 - 13 K 1894/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Berechnung des Solidaritätszuschlags bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Hinblick auf die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG. Auslegung des Regelungsinhalts der Einspruchsentscheidung. Vorverfahren als Voraussetzung einer Verpflichtungsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Beschränkung der Steuerermäßigung des § 35 EStG auf gewerbliche Einkünfte verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Die Minderung der tariflichen Einkommensteuer gemäß § 35 EStG um eine Pauschale für die Gewerbesteuer führt zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, bei der eine entsprechende Kürzung nicht erfolgt.

3. Die Verpflichtungsklage auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen ist unzulässig, wenn ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist.

4. Der Regelungsinhalt einer Einspruchsentscheidung ist über den bloßen Wortlaut hinaus im Wege der Auslegung zu ermitteln.

 

Normenkette

EStG 2011 §§ 35, 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 118 Abs. 1, § 163; BGB §§ 133, 157; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3, § 46

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.11.2018; Aktenzeichen II R 64/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt, weil die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nicht durch Anrechnung einer fiktiven Gewerbesteuer im Hinblick auf die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gemindert wird.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Im Streitjahr 2011 bezog der Kläger Einkünfte aus nic...

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