Konkurrierende ausländische Kindergeldansprüche
Das FG hat entschieden: Leitet die Familienkasse nicht zeitnah nach Eingang des Kindergeldantrags, sondern erst 8 Jahre später und nach Erlass der Einspruchsverfahren während des Klageverfahrens im Rahmen des Koordinierungsverfahrens nach Art. 68 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 den Kindergeldantrag an die Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats weiter und bleibt auch auf Rückfragen die ausländische Behörde gegenüber der Familienkasse untätig, trifft die Familienkasse die volle Feststellungslast für das Bestehen eines den inländischen Kindergeldanspruch mindernden Kindergeldanspruchs in dem anderem EU-Mitgliedstaat. Das Gericht sei in diesem Fall nicht zur weiteren Ermittlung eines etwaigen ausländischen Kindergeldanspruchs verpflichtet.
Polnischer Staatsangehöriger begehrt Kindergeld
Der Kläger, ein in Deutschland und Polen wohnender polnischer Staatsangehöriger, begehrt Kindergeld für seine 4 Kinder für die Monate März bis September 2016. Die Kinder lebten mit ihrer Mutter in Polen. Beide Eltern waren nicht erwerbstätig; der Kläger bezog in Deutschland Arbeitslosengeld.
Die Familienkasse hob die zunächst bewilligten Kindergeldfestsetzungen auf, weil sie von vorrangigen Familienleistungsansprüchen in Polen ausging. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte der Kläger im Klageverfahren dagegen ein, dass in Polen kein entsprechender Anspruch bestanden habe bzw. dies nicht nachgewiesen sei. Streitentscheidend ist, ob vorrangige polnische Familienleistungsansprüche bestanden und wer die Folgen der gescheiterten Sachverhaltsaufklärung zu tragen hat.
Abstimmung mit den polnischen Behörden nicht ordnungsgemäß
Das FG entschied zugunsten des Klägers. Die Familienkasse durfte das Kindergeld nicht aufheben, weil sie nicht nachweisen konnte, dass für die Kinder tatsächlich vorrangige Familienleistungen in Polen bestanden.
Nach den EU-Vorschriften hätte sie die erforderliche Abstimmung mit den polnischen Behörden ordnungsgemäß durchführen müssen, was nicht geschehen war. Die daraus entstandenen Zweifel gehen zu Lasten der Familienkasse und nicht des Klägers. Daher blieb der deutsche Kindergeldanspruch bestehen.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Das FG hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. In dem Verfahren muss der BFH nun entscheiden (Az beim BFH III R 42/24). Betroffene sollten in gleichgelagerten Fällen Einspruch gegen die Entscheidung der Familienkasse einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
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