Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 42/24)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Grenzen der Pflicht zur Ermittlung möglicherweise
konkurrierender ausländischer Kindergeldansprüche bei unterbliebenem
Vorgehen der Familienkasse nach Art. 68 Abs. 3 VO (EG) 883/2004
Leitsatz (redaktionell)
Leitet die Familienkasse nicht zeitnah nach Eingang des Kindergeldantrags, sondern erst acht Jahre später und nach Erlass der Einspruchsverfahren während des Klageverfahrens im Rahmen des Koordinierungsverfahrens nach Art. 68 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Kindergeldantrag an die Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats weiter und bleibt auch auf Rückfragen die ausländische Behörde gegenüber der Familienkasse untätig, trifft die Familienkasse die volle Feststellungslast für das Bestehen eines den inländischen Kindergeldanspruch mindernden Kindergeldanspruch in dem anderem EU-Mitgliedstaat. Das Gericht ist in diesem Fall nicht zu weiteren Ermittlung eines etwaigen ausländischen Kindergeldanspruchs verpflichtet.
Normenkette
EStG § 62; EGV 883/2004 Art. 68
Streitjahr(e)
2016
Tatbestand
Die Beteiligten streiten – nach Teilerledigung und Teilrücknahme der Klage – zum Zeitpunkt der Entscheidung noch um den Anspruch des Klägers auf Kindergeld für die Kinder A (*xx.xx.1995) betreffend die Monate März und April 2016 sowie für die Kinder B (*xx.xx.1997), C (*xx.xx.2010) und D (*xx.xx.2015) betreffend die Monate März bis September 2016 in einer sog. Doppelwohnsitzkonstellation nach endgültig gescheiterter Aufklärung der Voraussetzungen für eventuell konkurrierende Familienleistungsansprüche im Ausland.
Der Kläger ist polnischer Staatsbürger. Zwischen den Beteiligten ist aufgrund der aktenkundigen Beweismittel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsi...