Fremdüblichkeit eines unbesicherten Wandeldarlehens
Außerplanmäßige Abschreibung für Darlehen an Start-Up
Die K-GmbH ist an der Y-GmbH - einem Start-Up-Unternehmen - mehrheitlich beteiligt. Die K-GmbH hat der Y-GmbH mehrere Darlehen und Wandeldarlehen gewährt, wobei die Wandeldarlehen nicht abgesichert waren. Die wirtschaftliche Situation der Y-GmbH verschlechterte sich und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens musste beantragt werden.
In der Körperschaftsteuererklärung machte die K-GmbH eine außerplanmäßige Abschreibung geltend. Das Finanzamt hat für die Wertberichtigung, soweit sie auf das Wandeldarlehen entfiel, eine außerbilanzielle Hinzurechnung gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG vorgenommen.
Der Einspruch, mit dem die Ausnahmeregelung des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG geltend gemacht wurde, blieb erfolglos. Die K-GmbH hat Klage erhoben.
Anwendung der Escape-Klausel
Das FG kam zu der Überzeugung, dass für die Gewinnminderung gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG und § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG im Zusammenhang mit der Forderung aus dem Wandeldarlehen keine Hinzurechnung im Rahmen der Ermittlung des steuerlichen Einkommens vorzunehmen ist.
Vielmehr kommt die sogenannte Escape-Klausel des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG zur Anwendung, da sich die Verhältnisse zu dem Wandeldarlehen als fremdüblich darstellen.
Fehlende Sicherheit kann fremdüblich sein
Das FG lehnt es ab, an den strengen Regelbeispielen aus den Gesetzesmaterialien festzuhalten, weil diese nicht in ausreichender Weise in den Wortlaut des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG eingeflossen sind. Eine fehlende Sicherheit spreche nicht automatisch gegen eine Fremdüblichkeit.
Vielmehr könne in Ausnahmefällen eine Darlehensgewährung auch ohne Vereinbarung einer Besicherung noch fremdüblich sein. Dies gelte gerade für den Risikokapitalmarkt (Venture Capital), wie der hier gegebenen Finanzierung eines Start-Up-Unternehmens. Der fehlenden Besicherung stehen entsprechend höhere Renditechancen in Form der Wandlungsoption gegenüber.
Die Klägerin habe den erforderlichen Nachweis erbracht, dass auch ein fremder Dritter ein Darlehen zu solchen Bedingungen trotz finanzieller Krise gewähren würde.
Verfahren anhängig
Das FG hat die Revision zugelassen und das Finanzamt hat diese beim BFH eingelegt (Az. I R 4/26). Vergleichbare Fälle sollten damit bis zu einer Entscheidung des BFH mit (ruhendem) Einspruch offen gehalten werden.
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