Unterlassene Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts
Finanzamt berücksichtigt BP-Bericht nicht
Umstritten war die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO. Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, reichte ihre Steuererklärungen beim zuständigen Finanzamt ein. Vom Finanzamt wurde bei Eingang vermerkt, dass bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durchgeführt werden sollte. Der Betriebsprüfungsbericht wurde der Veranlagungsstelle zur Umsetzung übersandt. Das Finanzamt veranlagte gleichwohl zunächst gemäß der eingereichten Steuererklärungen, obwohl der Betriebsprüfungsbericht zu diesem Zeitpunkt bereits vorlag.
Die Bescheide wurden bestandskräftig. Erst anschließend teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass eine Änderung aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung zu erfolgen habe. Als Änderungsnorm wurde auf § 129 AO verwiesen, da eine offenbare Unrichtigkeit vorläge. Die Klägerin erhob Einspruch. Sie vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 129 AO nicht vorgelegen hätten. Nach dem erfolglosen Einspruchsverfahren wandte sich die Klägerin an das zuständige Finanzgericht Köln.
Durfte das Finanzamt nach § 129 AO korrigieren?
Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts war das Finanzamt zur Änderung des hier maßgeblichen Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen berechtigt. Die Voraussetzungen des § 129 AO hätten vorgelegen.
Nach dieser Bestimmung könne die Finanzverwaltung Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die bei dem Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, korrigieren. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten seien dabei mechanische Fehler. Ein Rechtsirrtum ermögliche hingegen keine Änderung.
Im Streitfall sei von einem solchen mechanischen Fehler auszugehen, da aus der Akte nicht ersichtlich sei, dass die fehlende Auswertung aufgrund einer rechtlichen Würdigung oder einer Tatsachenwürdigung erfolgt sei. Alles spreche dafür, dass der Bearbeiter den Betriebsprüfungsbericht schlicht übersehen habe. Da dieser Fehler auch offenbar war, komme eine Änderung in Betracht.
Ähnliche Auslegung für Steuerpflichtige wünschenswert
Eine Würdigung der Entscheidung muss zwiespältig ausfallen. Zwar wird man dem Finanzgericht zuzustimmen haben, dass ein Übersehen des Betriebsprüfungsberichts bei der erstmaligen Veranlagung auf der Hand liegt, sodass man gut zu der Ansicht kommen kann, es liegt hier eine offenbare Unrichtigkeit vor, die nach § 129 AO eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids ermöglicht.
Allerdings, und dies ist die Kehrseite der Medaille, wäre es wünschenswert, wenn die Finanzverwaltung und auch die Finanzrechtsprechung in den Fällen, in denen der Fehler beim Steuerpflichtigen geschehen ist, ähnlich großzügig in der Anwendung von Korrekturbestimmungen wären. Das ist durchaus nicht immer der Fall.
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