FG Berlin-Brandenburg

Postlaufzeiten und Zugangsvermutung


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Die bloße Angabe des Steuerpflichtigen, eine Einspruchsentscheidung erst einen Tag nach dem Bekanntgabedatum i. S. d. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, reicht nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg zur Widerlegung der gesetzlichen Zugangsvermutung nicht aus. 

Zugangsdatum handschriftlich notiert

Das Finanzamt hat am 18.9.2025 (Tag der Aufgabe zur Post) gegenüber dem Einspruchsführer und späterem Kläger wegen der Nichtberücksichtigung der Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer eine Einspruchsentscheidung erlassen. 

Der Kläger hat auf der Einspruchsentscheidung als Eingangsdatum handschriftlich den 23.9.2025 vermerkt. Seine auf den 20.10.2025 datierte Klageschrift wurde am Folgetag beim Postdienstleister eingeliefert und ist am 23.10.2025 beim FG eingegangen.

Nach dem Hinweis des FG auf die mögliche Verspätung der Klage trug der Kläger vor, dass der Postdienstleister keine Angaben über die Zustellung der Einspruchsentscheidung machen könne. Der Kläger bekräftigte aber nochmals, die Einspruchsentscheidung erst am 23.9.2025 erhalten zu haben.

Substantiierte Tatsachen erforderlich

Das FG hat die Klage als unzulässig verworfen. Die Einspruchsentscheidung gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 4. Tag nach der Aufgabe zur Post und somit am 22.9.2025 als bekanntgegeben. Zum Bestreiten dieses Zugangszeitpunkts genüge nicht jedes einfache Bestreiten, um die Zugangsvermutung außer Kraft zu setzen. 

Dies gelte vielmehr nur dann, wenn der Empfänger substantiiert Tatsachen vorträgt, die schlüssig auf den verspäteten Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen. Der Empfänger müsse Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische - Zugang binnen 4 Tagen nach Aufgabe zur Post - ernstlich in Betracht zu ziehen ist. 

Ein Eingangsvermerk, wie etwa ein Eingangsstempel, oder eine Versicherung von Anwalt oder Steuerberater zur Widerlegung der Zugangsvermutung reichen nicht aus. 

Absender darf auf übliche Postlaufzeit vertrauen

Verzögerungen bei der Postbeförderung im Allgemeinen, die sich nicht in konkreten Umständen der fraglichen Postsendung niederschlagen, reichen zur Widerlegung der Zugangsvermutung ebenfalls nicht aus.

Die Klagefrist lief daher am 22.10.2025 ab. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist sei dem Kläger nicht zu gewähren. 

Es sei zwar allgemein anerkannt, dass eine Fristversäumung unverschuldet (und daher Wiedereinsetzung zu gewähren) ist, wenn die Versäumung auf ungewöhnlich langen Postlaufzeiten beruht. Der Absender einer Postsendung dürfe im Hinblick auf die Fristeinhaltung auf übliche Postlaufzeiten vertrauen. 

In keinem Fall dürfe seit dem Jahr 2025 noch darauf vertraut werden, dass Briefsendungen schon nach einem Tag zugehen. In Anbetracht der derzeit verbreiteten und allgemein bekannten häufig sogar längeren Postlaufzeiten dürfe allenfalls noch auf eine Postlaufzeit von 2 Tagen, wenn nicht sogar 3 Tagen vertraut werden.

Hohe Praxisrelevanz

Das FG hat die Revision gegen den Gerichtsbescheid wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es ist nach Auffassung des FG aufgrund der hohen Praxisrelevanz von Bedeutung, auf welche Postlaufzeit im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (noch) vertraut werden darf.

FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid v. 21.1.2026, 16 K 16221/25
 


Schlagworte zum Thema:  Fristversäumnis , Klage
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