Erstattungsfähigkeit von Kosten für Verkehrswertgutachten
Vorlage des Verkehrswertgutachtens im Streitfall
Der Erinnerungsgegner und Kläger des Ausgangsverfahrens erhob Klage gegen den Grundsteuerwertbescheid auf den 1.1.2022 und den Grundsteuermessbescheid auf den 1.1.2025 für sein Grundstück, mit dem das Finanzamt den Grundsteuerwert auf den 1.1.2022 mit 601.900 EUR und den Grundsteuermessbetrag auf 547,73 EUR festgestellt hatte.
Im Klageverfahren legte der Kläger ein Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses vor, in dem der tatsächliche Wert des Grund und Bodens mit 355.000 EUR ermittelt wurde.
Das Finanzamt half der Klage mit Änderungsbescheiden ab. Des Weiteren entschied das Gericht, dass das Finanzamt die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.
Erstattungsfähigkeit der Gutachtenkosten
Der Kläger beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Aufwendungen, darunter auch die Kosten des Gutachtens in Höhe von 1.514,28 EUR. Das Finanzamt führte dagegen aus, die Kosten für das Gutachten seien nicht erstattungsfähig.
Derjenige, dem eine gesetzliche Nachweispflicht auferlegt worden sei, könne nicht für sich in Anspruch nehmen, dass die andere Prozesspartei die Kosten des Nachweises trage.
Notwendigkeit der Aufwendungen gemäß § 139 Abs. 1 FGO
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Zu den zu erstattenden Aufwendungen gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten gemäß § 139 Abs. 1 FGO.
Die Notwendigkeit einer Aufwendung beurteilt sich dabei aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zum Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung.
Demnach waren die Aufwendungen für das Verkehrswertgutachten notwendig. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass das Finanzamt den Kläger bereits im Verwaltungsverfahren und zuletzt im Klageverfahren schriftlich aufforderte, ein Gutachten einzureichen und das Gericht einen in diese Richtung gehenden Hinweis erteilte.
Zudem stellte das Finanzamt den im Gutachten ermittelten Verkehrswert von 355.000 EUR in seinem Änderungsbescheid als Grundsteuerwert fest.
Handlungsbedarf des Gesetzgebers
Das für den Steuerpflichtigen positive Urteil ist zu begrüßen.
Interessanterweise hat die Unverhältnismäßigkeit der Kosten keine Rolle gespielt, da es der Gesetzgeber unterlassen hat, für landesweit einheitliche und verhältnismäßige Gebühren für den Nachweis nach § 38 Abs. 4 LGrStG zu sorgen.
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