Wo besteht derzeit Handlungsbedarf?

Da derzeit nicht sicher ist, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, sollten Übertragungen von solchen Vermögen ggf. noch unter der derzeit geltenden Rechtslage in Betracht gezogen werden, bei denen eine Verschlechterung droht. Hier kann sich auch kurzfristiger Handlungsbedarf ergeben.

Konkret dürfte es hier vor allem um die Übertragung von Unternehmensvermögen gehen. Denn dessen erbschaftsteuerliche Begünstigungen hat der BFH moniert und sie sind der Grund für die neuerliche verfassungsrechtliche Überprüfung des Erbschaftsteuerrechts.

Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, wie z.B. eine Verwaltungsvermögensquote von maximal 10 %, kann durch die Inanspruchnahme eines Verschonungsabschlags von 100 % die Übertragung von Unternehmensvermögen schenkungsteuerfrei vorgenommen werden. Alternativ kommt ein Abschlag von 85 % zur Anwendung, wenn die Verwaltungsvermögensquote von 50 % eingehalten werden kann.

Doch Vorsicht: auch hier steckt der Teufel im Detail. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Verschonungsabschlags, wie z. B. die notwendige Verwaltungsvermögensquote, vorliegen, sollte vor der Übertragung eingehend im Einzelfall geprüft werden.

Gerade im Bezug auf die Verwaltungsvermögensquote hat der Gesetzgeber im Sommer des Jahres 2013 (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) die Regelungen erheblich verschärft, indem er den Katalog des Verwaltungsvermögens um die sog. Finanzmittel erweitert hat. Die verschärften Regelungen gelten für Übertragungen, die nach dem 6.6.2013 erfolgen. Damit sind sie auch für noch geplante Übertragungen zu beachten.

Finanzmittel sind Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, wie z. B. auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Diese Finanzmittel stellen Verwaltungsvermögen dar, soweit diese die Schulden und 20 % des Unternehmenswerts übersteigen. War früher das Vorliegen von Verwaltungsvermögen bei Unternehmen eher die Ausnahme, verfügt durch die Erweiterung des Verwaltungsvermögens um die Finanzmittel nun regelmäßig jedes Unternehmen über Verwaltungsvermögen.

Verwaltungsvermögenstest wird noch wichtiger

Vor einer Übertragung muss nun dem Verwaltungsvermögenstest eine noch größere Beachtung geschenkt werden als in der Vergangenheit. Denn ohne die Einhaltung der Verwaltungsvermögensgrenze werden die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen entweder geringer, wenn man statt des 100 %-igen Abschlags nur noch den Abschlag von 85 % erhält, weil die Verwaltungsquote auf über 10 %, aber nicht über 50 % steigt, oder sie werden gänzlich versagt, wenn die Verwaltungsvermögensquote über 50% steigt. Hier gilt es, genau zu rechnen und auch für bewertungsbedingte Ungenauigkeiten in der Berechnung ausreichende Puffer zu bilden.