Ehescheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar
Die Klägerin machte für 2014 in ihrer Einkommensteuererklärung 2.433,65 EUR Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Es berief sich auf die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Danach sei die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Die hiergegen vor dem FG Köln erhobene Klage hatte Erfolg.
Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren sind keine Prozesskosten
Die Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen begründet der 14. Senat in seinem Urteil damit, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten fielen. Dies ergebe sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, wie auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.
Der Senat hat gegen sein Urteil die Revision zum BFH zugelassen.
FG Köln, Urteil v. 13.1.2016, 14 K 1861/15
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