Beschränkter Abzug für Beiträge zu einer "Rürup-Rente" verfassungswidrig?
Aufgrund einer Gesetzesänderung können diese als nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ihre für eine private Altersvorsorge in Form einer sog. "Rürup-Rente" geleisteten Beiträge seit dem Jahr 2008 unter Umständen nur in (sehr) eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehen, falls sie daneben auch über eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung verfügen.
Im Streitfall hatte die GmbH des Klägers bereits im Jahr 1992 zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen. Die Beiträge waren vergleichsweise gering (im Streitjahr betrugen sie 1.534 EUR) und wurden vom Kläger im Wege einer Gehaltsumwandlung erbracht. Im Streitjahr 2008 zahlte der Kläger zudem 22.050 EUR in einen "Rürup-Rentenvertrag" ein. Von letzteren Aufwendungen konnte er aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes letztlich nur 6.108 EUR als Sonderausgaben abziehen. Ohne die vorhandene Direktversicherung hätte der Kläger dagegen 13.200 EUR absetzen können.
Der BFH konnte sich der Auffassung des Klägers nicht anschließen, nach der diese Kürzung unverhältnismäßig sei und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem Jahr 2008 angeordnet, dass die Kürzung des Sonderausgabenabzugs im Fall der Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer hierzu eigene Beitragsleistungen erbringt. Damit wird abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BFH z. B. ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der eine betriebliche Altersvorsorge erhält, bei der Kürzung des Sonderausgabenabzugs den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und den Beamten ohne Rücksicht darauf gleichgestellt, ob sein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge vollständig auf eigenen Beiträgen beruht. Dass der Gesetzgeber zu einer solchen groben Typisierung berechtigt war, hat der BFH u.a. damit begründet, dass es (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer in der Hand haben, ihre Altersversorgung zu gestalten und entsprechend auf die Auswirkungen der Gesetzgebung reagieren können. Nach Ansicht des BFH bewegt sich der Gesetzgeber mit den verschiedenen Typisierungen und Pauschalierungen, die - wie im Streitfall - kumulativ zu einer sehr eingeschränkten Abzugsfähigkeit der "Rürup-Beiträge" führen können, insgesamt noch innerhalb des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums.
BFH, Urteil v. 15.7.2014, X R 35/12, veröffentlicht am 10.12.2014
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
349
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
224
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
150
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
120
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
95
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
89
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
88
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
69
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
68
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
65
-
Kaffeefahrten unterliegen auch bei Verlusten der Margenbesteuerung
18.09.2026
-
Nutzung des Gesellschaftspostfachs erleichtert
17.09.2026
-
Alle am 17.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
17.09.2026
-
Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
17.09.2026
-
Steuerbefreiung für ein Familienheim bei nur beabsichtigter Eigennutzung
17.09.2026
-
Steuerermäßigung für energetische Sanierung bei Miteigentum
16.09.2026
-
Sonderabschreibung nach § 7b EStG für getrennte Doppelhaushälfte
16.09.2026
-
Kein Vertrauensschutz in die Anwendung der Fünftelregelung
16.09.2026
-
Keine gesonderte Feststellung bei nur einem wirtschaftlich Beteiligten
16.09.2026
-
Schädliche Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Kürzung
16.09.2026