Rz. 117

Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG stellen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, die Dritten zur Nutzung überlassen werden, Verwaltungsvermögen dar. Selbstgenutzte und leerstehende (vom Eigentümer nicht genutzte) Grundstücke sind kein Verwaltungsvermögen (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 121). Das gilt auch für Grundstücke, die sich im Zustand der Bebauung befinden, Grundstücke, die entmietet worden sind und deshalb leer stehen oder auch Grundstücke, die wegen Umbaumaßnahmen trotz bestehenden Mietvertrages tatsächlich im Übertragungszeitpunkt nicht genutzt werden können (vgl. Söffing/Kucza, ErbStB 2020, 14 (18)).

 

Rz. 118

Die Begriffe Grundstücke etc. sind deckungsgleich mit dem Anwendungsbereich des § 21 EStG und erfassen demzufolge unbebaute wie bebaute Grundstücke, Bauten auf fremdem Boden, Wohnungseigentumsanteile sowie Erbbaurechte, um die Hauptanwendungsfälle zu zitieren.

 

Rz. 119

Nach allgemeiner Auffassung liegt ein Grundstück immer dann vor, wenn ein Grundbucheintrag vorhanden ist (vgl. Frotscher in Frotscher § 5 EStG Rn. 184). Bei Grundstückteilen handelt es sich um selbständig bilanzierte Teile eines Grundstücks. Gemeint ist damit i. d. R. eine gemischte Nutzung eines Grundstücks, genaugenommen Bruchteilseigentum an Grundstücken. (vgl. Kirnberger in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG § 13b ErbStG Rz. 63.) Ein grundstücksgleiches Recht ist im Sinne des § 870 ZPO eine "Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten". Darunter zu verstehen sind zum Beispiel das Erbbaurecht, Teileigentum, Wohneigentum aber auch Dauerwohnrecht. (vgl. Kirnberger in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG § 13b ErbStG Rz. 63) Im Unklaren verbleibt immer noch die Einordnung bzw. Behandlung eines Nießbrauchs. Nach dem Gesetzeswortlaut fällt es nicht in den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 4 Nr. 1, weil im Allgemeinen der Nießbrauch ein beschränkt dingliches Nutzungsrecht darstellt und somit auch nicht unter der Aufzählung der Voraussetzungen im § 13b Abs. 4 Nr. 1 auftaucht. 

 

Rz. 120

Der Satz 2 der Vorschrift nimmt verschiedene Konstellationen wieder aus der schädlichen Zuordnung heraus, das sind die sog. Rückausnahmen. Das betrifft die Fälle der Betriebsaufspaltung (unter Einbeziehung der Gruppentheorie), des Sonderbetriebsvermögens bei Personengesellschaften, gewerbliche wie land- und forstwirtschaftliche Verpachtungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen sowie das Wohnungsunternehmen. Eine Konzernklausel verhindert die Eliminierung der zur Nutzung überlassenen Grundstücke im Konzern.

 

Rz. 121

Mit den gravierenden Änderungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hat sich das Regel-/Ausnahmeverhältnis entgegen der Gesetzestechnik ins Gegenteil verkehrt. Die schädlichen Nutzungsüberlassungstatbestände sind die Ausnahme der ursprünglichen Zielsetzung geworden. Die zahlreichen Ausnahmetatbestände bilden in der Praxis den Regelfall. Dennoch führen Grundstücksüberlassungen an Dritte nach Satz 1 von § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zu schädlichem Verwaltungsvermögen. Mit der Rückausnahme von S. 2 Buchst. a–f sind die dort behandelten Fälle wieder begünstigt. Die Rückausnahmen selbst stehen wiederum unter dem Vorbehalt, dass keine weiteren Nutzungsüberlassungen an Dritte vorliegen.

6.2.1 Die schädliche Nutzungsüberlassung an Dritte (S. 1)

 

Rz. 122

Die unbeweglichen Wirtschaftsgüter nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG werden erst dann als Verwaltungsvermögen eingestuft, wenn sie an Dritte zur Nutzung überlassen werden. Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass diese an Dritte überlassenen Objekte im Verband eines Betriebs weder der Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirken, sondern der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dienen (vgl. Hannes/Holtz in M/H/H ErbStG § 13b Rz. 49).

 

Rz. 123

Zur Nutzung überlassene Grundstücke sind nur solche, die sich im Anlagevermögen des übertragenen Rechtsträgers befinden. Denn nur solche Grundstücke sind zur Fruchtziehung durch Nutzungsüberlassung bestimmt, während die dem Umlaufvermögen zuzuordnenden Grundstücke regelmäßig zur Veräußerung gedacht sind (vgl. Geck in K/E, ErbStG § 13b ErbStG Rz. 90). Der Rechtsgrund für die Nutzungsüberlassung bleibt dabei irrelevant. (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 122.).

 

Rz. 124

Die Tatsache, ob die Überlassung entgeltlich oder ganz beziehungsweise nur teilweise entgeltlich erfolgt, ist nicht entscheidend (vgl. R E 13b.13 S. 2 ErbStR). Es kommt eher auf die Tatsache der Nutzungsüberlassung an sich an als auf die tatsächliche Nutzung (vgl. Geck in K/E/, ErbStG § 13b Rz. 93.). Verweigert der Mieter z. B. den Auszug trotz rechtmäßiger Kündigung und Beendigung des Mietvertrages und nutzt die Wohnung somit rechtswidrig, sollte das nicht zum Verwaltungsvermögen führen (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 122.). In diesem Fall ist die Tatsache, dass eine Nutzungsüberlassung tatsächlich besteht nicht gegeben, auch wenn jemand die Wohnung noch weiter nutzt. Nutzt der Mieter umgekehrt die Wohnung wegen Nutzungsbeschränkung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge