Rz. 349

Zum Verwaltungsvermögen gehören "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten".[1] Die Regelung gilt seit dem 1.1.2009 unverändert.[2]

 

Rz. 350

Bei der Formulierung "Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten" hat sich der Gesetzesgeber am Bilanzrecht orientiert[3], sodass regelmäßig auf die dortige Auslegung zurückgegriffen werden kann.

 

Rz. 351

Die Begriffe "Grundstücke" und "grundstücksgleiche Rechte" sind anhand der zivilrechtlichen Vorgaben des Sachenrechts zu bestimmen.[4] Neben ganzen Grundstücken sind insbesondere auch Grundstücksteilflächen, ideelle Miteigentumsanteile an Grundstücken[5], Erbbaurechte[6] sowie Wohnungs- und Teileigentumseinheiten[7] erfasst.[8]

 

Rz. 352

Im Unterschied zu früheren Gesetzentwürfen[9] sind Dritten zur Nutzung überlassene Seeschiffe, Flugzeuge, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten nicht mehr erfasst. Steuerunschädlich ist ganz allgemein die Nutzungsüberlassung von beweglichen Gegenständen aller Art (z. B. Fahrzeuge, Maschinen).

 

Rz. 353

Das Grundstück muss einem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Auf den Rechtsgrund der Nutzungsüberlassung kommt es nicht an. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Nutzungsüberlassung ist ohne Bedeutung.[10] Entgeltliche, teilentgeltliche und unentgeltliche Nutzungsüberlassungen sind in gleicher Weise erfasst.[11] Die Dauer der Nutzungsüberlassung ist nicht entscheidend; eine Einschränkung für kurzfristige Überlassungen ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.

Die Regelung gilt für Miet-, Pacht-, und Leasingverträge über Grundstücke aller Art.[12]

 

Rz. 354

Nicht zum Verwaltungsvermögen gehören damit Grundstücke, die vom Erblasser bzw. Schenker selbst genutzt werden (z. B. eigene Betriebsstätten) sowie Grundstücke, die von niemandem genutzt werden (z. B. leer stehende Gebäude oder Gebäude, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen nicht genutzt werden können).

 

Rz. 355

Die Nutzungsüberlassung muss ein wesentlicher Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung mit dem Dritten (und nicht eine bloße Nebenleistung) sein. Bei der Miete eines Hotelzimmers geht es z. B. vorrangig um die Inanspruchnahme von verschiedenen Dienstleistungen eines Hotels und weniger um die Nutzung eines Grundstücksteils.[13] Die FinVerw[14] geht zu Recht davon aus, dass kein Verwaltungsvermögen vorliegt, wenn neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen werden, sodass die Tätigkeit nach ertragsteuerlichen Grundsätzen insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, z. B. bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen oder Campingplätzen.[15] Diese Voraussetzungen sind regelmäßig auch bei Ferienwohnungen, Sporthallen und Parkplätzen[16] (z. B. Bewachung, Reinigung) gegeben.[17] Nach Auffassung der FinVerw ist die Regelung indes auf Beherbergungsbetriebe beschränkt und eng auszulegen.[18]

 

Rz. 356

Eine begünstigte Grundstücksüberlassung kann auch bei Logistikunternehmen[19], Einkaufszentren und gewerblich vermieteten Gebäudekomplexen vorliegen.[20]

 

Rz. 357

Für Grundstücke von Brauereien und Mineralölunternehmen gilt seit dem 1.7.2016 eine besondere Ausnahme vom Verwaltungsvermögen, sofern diese im Rahmen von Lieferungsverträgen an Dritte überlassen werden.[21]

 

Rz. 358

Die Nutzungsüberlassung muss an einen "Dritten" erfolgen.[22] Der Kreis der Dritten ist im Gesetz in keiner Weise eingeschränkt. Dritter kann somit (mit Ausnahme des Erblassers bzw. Schenkers) jeder sein. Dritter sind insbesondere auch Angehörige, nahestehende Personen oder von dem Erblasser bzw. Schenker beherrschte Gesellschaften. Dritter sind auch Konzernunternehmen jeglicher Art (z. B. Schwester- oder Tochterunternehmen) oder anderweitig verbundene Unternehmen. In diesen Fällen wird allerdings oftmals die Rückausnahme für Nutzungsüberlassungen im Konzern[23] oder für Betriebsaufspaltungen[24] Anwendung finden.

 

Rz. 359

Für die Nutzungsüberlassung an einen Dritten kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer an.[25] Eine Nutzungsüberlassung an Dritte vor oder nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung ist grundsätzlich ohne Bedeutung.

[1] § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG; zuvor § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ErbStG a. F., s. dazu R E 13b.13 ErbStR 2019.
[2] Grundlegend zum Ganzen BFH v. 2.12.2020, II R 22/18, BStBl II 2022, 66, BFH/NV 2021, 1021, DStR 2021, 1359 mit Anm. Kugelmüller-Pugh, ZEV 2021, 461 mit Anm. Hannes/Lorenz; BFH v. 23.2.2021, II R 26/18, BStBl II 2022, 72, BFH/NV 2021, 1285, DStR 2021, 1753 mit Anm. Kugelmüller-Pugh; BFH v. 16.3.2021, II R 3/19, BFH/NV 2021, 1280, DStR 2021, 1924 mit Anm. Kugelmüller-Pugh; s. dazu u. a. Clausnitzer, DStR 2021, 2439; Geck, MittBayNot 2022, 417; Loose, DB 2021, 2728.
[3] § 266 Abs. 2 A. II. 1 HGB.
[8] Zu Grundstücksteilen im Zusamm...

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