Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Grundsätzlich ist für die Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen das Wohnsitz-FA örtlich zuständig. Darunter versteht man das FA, in dessen Bezirk der Stpfl. seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zum Begriff des Wohnsitzes s. § 8 AO; zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts s. § 9 AO. Bei mehrfachem Wohnsitz ist der vorwiegende Aufenthalt, bei verheirateten nicht dauernd getrennt lebenden Stpfl. der Familienwohnsitz maßgebend (AEAO zu § 19, Nr. 1), gleichgültig ob sie zusammen oder getrennt veranlagt werden (Rätke in Klein, § 19 AO Rz. 3 m. w. N.). Trennen sich die Eheleute und wählen für das Jahr der Trennung die Zusammenveranlagung, richtet sich die Zuständigkeit nach dem jeweiligen Wohnsitz der Ehegatten, sodass wegen mehrfacher örtlicher Zuständigkeit § 25 AO anzuwenden ist (Schmieszek in Gosch, § 19 AO Rz. 12 m. w. N.). Zuständig ist danach das FA, das zuerst mit der Sache befasst ist.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Auslandsbediensteten und deren Haushaltsangehörigen (§ 1 Abs. 2, 3 und § 1a Abs. 2 EStG, früher § 1 Abs. 2 VStG) ist nach § 19 Abs. 1 Satz 3 AO das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet.

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